Stellt das Finanzamt Unregelmäßigkeiten in der Buchführung fest, sind Zuschätzungen vorprogrammiert. Doch was passiert, wenn die Unregelmäßigkeiten nur auf einem digitalen Zeitreihenvergleich beruhen und der Handwerker seine Unschuld beteuert? Ein Musterverfahren soll nun für Klarheit sorgen.
Zwar stellt der Zeitreihenvergleich eine erlaubte Schätzungsmethode des Finanzamts dar. Doch es ist fraglich, ob die Auswertungen dieser Methode aussagekräftige Hinweise auf fehlerhafte Aufzeichnungen in der Buchführung offen legen können. Hier haben selbst die Richter des Bundesfinanzhofs Zweifel und haben nun ein Musterverfahren zur Klärung dieser Frage eröffnet (BFH, Beschluss v. 14.5.2013, Az. X B 183/12; veröffentlicht am 19.6.2013).
Bis zur Klärung Einspruch einlegen
Mit anderen Worten: Sollte der Betriebsprüfer aufgrund eines Zeitreihenvergleichs Zuschätzungen vornehmen, weil die Auswertung Ungereimtheiten an der Buchführung aufwirkt und der Prüfer hat keine weiteren Aufzeichnungen, ist die Methode und die Schätzung in Zweifel zu ziehen.
Tipp: Betroffene Handwerker sollten sich bis zur endgültigen Klärung des Bundesfinanzhofs mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gegen Zuschätzungen nach der Zeitreihenmethode ohne weitere belastende Feststellungen zur Wehr setzen. dhz
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