Gewinnermittlung Zehn Tipps für die Bilanzerstellung

Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, haben zahlreiche Steuersparmöglichkeiten. So rechnen Sie den Bilanzgewinn, den Sie bis zum 31. Dezember 2014 erzielt haben, klein.

Bernhard Köstler

Investieren lohnt sich: Auch bilanzierende Unternehmen können bereits 2014 für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen. - © Detlev Müller

1. Erstmalige Bilanzierung

Mussten Sie 2014 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln, müssen Sie neben dem laufenden Bilanzgewinn auch einen Übergangsgewinn versteuern. Das ist ein Gewinn, der durch die unterschiedlichen Steuerregeln zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung entsteht. Sie können beantragen, diesen Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilt zu versteuern.

Konkret: Einen Übergangsgewinn 2014 in Höhe von 60.000 Euro, müssten Sie 2014 also nur in Höhe von 20.000 Euro versteuern.

2. Rückstellungen für Risiken

Kommt es hinsichtlich Ihrer Handwerkerleistungen regelmäßig zu Garantiearbeiten? Wenn ja, dürfen Sie zum 31. Dezember 2014 für mögliche Garantiearbeiten im Jahr 2015 eine gewinnmindernde Garantierückstellung bilden.

Beispiel: In den letzten Jahren betrugen die Ausgaben für Garantiearbeiten jährlich etwa 12.000 Euro. Aufgrund dieses Erfahrungswertes dürfen Sie zum 31. Dezember 2014 eine Rückstellung für Garantien in Höhe von 12.000 Euro in der Bilanz er­fassen.

Tipp: Das Finanzamt erkennt Rückstellungen nur an, wenn Sie glaubhafte Erfahrungswerte aus der Vergangenheit präsentieren können.

3. Investitionsabzugsbetrag auch bei Bilanzierung

Auch bilanzierende Handwerker haben die Möglichkeit, bereits 2014 für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abzuziehen (§ 7g EStG). V oraussetzungen: Es handelt sich dabei um bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die Investition ist in den Jahren 2015 bis 2017 geplant und der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2014 liegt nicht über 235.000 Euro.

Beispiel: Sie planen 2016 den Kauf eines Transporters für 60.000 Euro. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag, dürfen Sie den Gewinn 2014 um 24.000 Euro mindern (60.000 Euro × 40 Prozent). Der Investitionsabzugsbetrag wird übrigens nicht in der Bilanz gebucht, sondern außerbilanzmäßig vom Steuerbilanzgewinn abgezogen.

4. Forderungen wertberichtigen

Die Forderungen zum 31. Dezember 2014 sind in drei Kategorien einzuteilen: Die Forderungen, die mit 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit ausfallen werden (Tod oder Insolvenz des Kunden; Kunde unauffindbar verzogen). Diese Forderungen dürfen zu 100 Prozent gewinnmindernd abgeschrieben werden. In der zweiten Kategorie befinden sich Forderungen, bei denen der Zahlungseingang aus konkretem Anlass ungewiss ist. Das ist der Fall, wenn Sie mit einem Kunden wegen Mängelrügen im Clinch liegen oder sich vor Gericht streiten und die 100-prozentige Zahlung des Rechnungsbetrags eher unwahrscheinlich ist. Hier darf eine gewinnmindernde Wertberichtigung für die wahrscheinlich ausfallenden Forderungen vorgenommen werden. Für die noch verbleibenden Forderungen dürfen Sie eine pauschale Wertberichtigung zwischen 1 und 3 Prozent vornehmen.

Tipp: Bei der Forderungsbewertung ist das Finanzamt meist besonders streng. Deshalb soll hier stets der Steuerberater mit von der Partie sein.

5. Rückstellung auch für Gewerbesteuer

Müssen Sie für 2014 Gewerbesteuer nachzahlen, müssen Sie dafür eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Das ist verwunderlich, weil die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Gewinnminderung wird durch eine Korrektur außerhalb der Bilanz wieder neutralisiert.

Beispiel: Rückstellung für Gewerbesteuer 2014 für 30.000 Euro = Minderung des Steuerbilanzgewinns um 30.000 Euro; außerbilanzmäßige Zurechnung um 30.000 Euro = unter dem Strich 0 Euro. Einen Vorteil hat dieses Nullsummenspiel jedoch. Möchten Sie einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen abziehen, kann die Rückstellung zur Gewerbesteuer dafür sorgen, dass der Wert des Betriebsvermögens unter 235.000 Euro rutscht.

6. Sonderfall Sammelposten

Haben Sie 2014 viele Investitionen ins Anlagevermögen mit einem Nettopreis über 410 Euro und netto maximal 1.000 Euro vorgenommen, können Sie diese Kosten auf fünf Jahre verteilt in einem Sammelposten abschreiben.

Beispiel: Arbeitgeber Huber erwartet von seinen Mitarbeitern auch nach Feierabend noch einen Einsatz. Dafür kaufte er 2014 für jeden Mitarbeiter einen Gesundheitsbürostuhl für jeweils netto 800 Euro. Es wurden 26 solcher Stühle angeschafft = 20.800 Euro. Statt diese Stühle wie in der Abschreibungstabelle vorgeschrieben auf 13 Jahre abzuschreiben, darf die Abschreibung auf fünf Jahre im Sammelposten erfolgen.

Das Besondere: Selbst wenn ein Gegenstand des Sammelpostens 2014 vor Ablauf dieser fünf Jahre aus dem Betrieb ausscheidet, bleibt es bei dieser fünfjährigen Abschreibung.

Ausnahme: Schied ein 2014 gekaufter Gegenstand, der im Sammelposten erfasst wurde, vor dem 31. Dezember 2014 wieder aus dem Betrieb aus, dürfen dessen Kosten ausnahmsweise 2015 in voller Höhe als Aufwand gebucht werden (BMF, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001).

7. Passive Rechnungsabgrenzung

Vermieten Sie einen Teil Ihrer betrieblichen Räumlichkeiten und Ihr Untermieter hat Ihnen die Miete für 2015 bereits im Jahr 2014 komplett vorausbezahlt, müssen Sie diese Mieteinnahmen 2014 noch nicht versteuern. Sie buchen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten und lösen diesen 2015 wieder auf. Dadurch erhöhen die Mietzahlungen für 2015 auch erst den Gewinn 2015 als Betriebseinnahmen.

8.Teilwertabschreibung für Maschinenersatzteile

Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können für Umlaufvermögen, Anlagevermögen, Forderungen und Wertpapiere gewinnmindernde Teilwertabschreibungen vornehmen. Entscheidend ist jedoch, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Stellung genommen, wann eine dauernde Wertminderung angenommen werden kann (BMF, Az. IV C 6 – S 2171-b/09/10002).

Mit diesem Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium auch klar, dass handelsrechtliche Teilwertabschreibungen wegen langer Lagerdauer von Maschinenersatzteilen dem Grundsatz nach in der Steuerbilanz nicht zulässig sind (so genannte Reichweitenabschläge beziehungsweise Gängigkeitsabschläge).

Die Teilwertabschreibung muss vielmehr anhand der dauernden Wertminderung nachgewiesen werden. Das ist in der Praxis natürlich kompliziert, weil die Maschinenersatzteile ja nicht verkauft werden.

Tipp: Ein Anhaltspunkt für eine Teilwertabschreibung auf Maschinenersatzteile, die schon Jahre im Lager liegen, sind die Verschrottungen solcher Maschinenersatzteile in den Vorjahren (so genannte Erfahrungswerte).

Beispiel: Handwerker Huber macht für Maschinenersatzteile, die bereits fünf Jahre auf Lager liegen, eine Teilwertabschreibung von 100 Prozent geltend, was eine Gewinnminderung in Höhe von 80.000 Euro bedeutet. Nachweise für eine dauernde Wertminderung liegen nicht vor. Aus einer Verschrottungsliste geht hervor, dass jährlich Maschinenersatzteile im Wert von 20.000 Euro verschrottet werden.

Folge: Eine Teilwertabschreibung von 20.000 Euro wäre steuerlich problemlos anzuerkennen.

9. Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskauf

Das Bundesfinanzministerium hat eine Anleitung zur Kaufpreisaufteilung eines bebauten Grundstücks in den abzuschreibenden Gebäudewert und in den Grund und Boden sowie eine Berechnungsdatei veröffentlicht (abrufbar unter bundesfinanzministerium.de). Diese Arbeitshilfe sorgt für Rechtssicherheit bei der Höhe der Abschreibung.

10. Pauschalsteuer für Geschenke

Sind Aufwendungen für Geschenke nicht als Betriebsausgaben abziehbar, gilt das Abzugsverbot auch für die Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG, FG Niedersachsen, Az.: 10 K 326/13; Revision beim BFH, Az.: IV R 13/14).

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