Zahlungsunwilligkeit

Normalerweise steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung zu, wenn er die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen hält, diese Rechnung alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Inhalte erhält und er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Stellt das Finanzamt jedoch bei einer Umsatzsteuer- oder einer Betriebsprüfung fest, dass ein Rechnungsempfänger von Beginn an nicht zahlungswillig war, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ( BFH, Beschluss v. 9.4.2014, Az. XI B 10/14).

Beispiel: Ein Bauunternehmer erbringt auftragsgemäß Bauleistungen von 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer. Zur Beendigung der Bauarbeiten sind jedoch unvorhergesehene Zusatzarbeiten notwendig, die schriftlich vereinbart wurden und den Auftraggeber zusätzlich 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer kosten. Der Auftraggeber zahlt die erste Rechnung über 50.000 Euro. Bei der zweiten Rechnung besteht jedoch von Anfang an Zahlungsunwilligkeit. Folge: Nicht unüblich am Bau diese Verhalten des Auftraggebers. Die Zahlungsunwilligkeit von Beginn an führt zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:
  • Der Bauunternehmer (= Rechnungsaussteller) darf die Forderung als zweifelhaft wertberichtigen. Umsatzsteuerlich liegt erst beim tatsächlichen Ausfall eine Entgeltsminderung vor.
  • Dem Auftraggeber (= Rechnungsempfänger) steht kein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zu, weil er von Beginn an zahlungsunwillig ist.