Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung Zahlungsmöglichkeit endet am 2. April

Am 2. April 2013 endet die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2012. Eine lückenlose Beitragszahlung ist schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruches im Falle von Erwerbsminderung.

Günther Reichenthaler

Eine lückenlose Beitragszahlung ist schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruches im Falle von Erwerbsminderung. - © dresden/Fotolia

Darüber hinaus erhöhen die gezahlten Beiträge auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten. Deshalb sollte jeder, der für das Jahr 2012 noch keine Beitragsbescheinigung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hat, überprüfen, ob alle Monate 2012 mit Rentenzeiten belegt sind.

Erhalt der Erwerbsminderungsrente

Nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 mindestens 60 Monate Beitragszeit zurückgelegt haben, können sich durch eine ununterbrochene Versicherung den Anspruch auf eine vorzeitige Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten. Als Versicherung in diesem Sinn gilt auch die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Wird die lückenlose Absicherung unterbrochen, geht der Anspruch verloren. Nur mit einer Pflichtversicherung von mindestens 36 Monaten innerhalb von fünf Jahren kann er wieder erworben werden. Das gilt auch für Personen, die nach 1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen, die für den Bezug der Erwerbsminderungsrente erforderlich ist.

Beitragshöhe

Für die "Nachzahlung" von Beiträgen für das Kalenderjahr 2012 beträgt der Mindestbeitrag 88,20 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.097,60 Euro je Monat zulässig. Die Beträge gelten für das Bundesgebiet und sind bei der freiwilligen Beitragszahlung für 2012 maßgebend. Sie errechnen sich aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2013 (für den Mindestbeitrag) beziehungsweise der Beitragsbemessungsgrenze 2012 (für den Höchstbeitrag) und dem Beitragssatz des Jahres 2012 (19,6 Prozent).

Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, kann in einem Beratungsgespräches bei der Rentenversicherung geklärt werden. Dort kann auch erfragt werden, für welche Monate noch Beiträge zu entrichten sind.

Bereiterklärung nicht ausreichend

Die Beiträge können zwar grundsätzlich nur bei Zahlung bis Ende März von der Rentenversicherung für das Vorjahr angerechnet werden. Da der 31. März aber auf einen Sonntag fällt und der 1. April am Ostermontag ein gesetzlicher Feiertag ist, ist es ausreichend, wenn die Zahlung bis 2. April 2013 auf dem Konto der Rentenversicherung eingegangen ist. Zumindest muss das Konto des Beitragszahlers am 2. April 2013 mit der Überweisung belastet sein.

Eine Bereiterklärung reicht in der Regel nicht aus. Dies ist nur relevant, wenn im Zeitraum 1. Januar bis 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren läuft. Hier verlängert sich die Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen bis drei Monate nach Verfahrensende.