Steuer aktuell Zahlung verweigert: Vorsteuerabzug in Gefahr

Bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen dürfte der Prüfer des Finanzamts künftig auch nach Streitfällen mit Geschäftspartnern fragen. Denn verweigert ein Unternehmer die Begleichung einer Rechnung von Beginn an, besteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.

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Bisher galt das Augenmerk bei Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden meist darin, ob die Umsatzsteuer des Rechnungsausstellers zu Recht berichtigt wurde. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte es jetzt aber auch den Rechnungsempfängern an den Kragen gehen.

Kein Abzug für Rückforderungen des Kunden

Ein Bauunternehmer und sein Kunde trennten sich im Streit. Die Schlussrechnung des Bauunternehmers lehnte der Kunde ab. Es sei nicht bereits, nur einen Euro für den Bau-Pfusch zu bezahlen. Nach jahrelangem Streit einigte man sich schließlich auf eine Teilzahlung.

Folge: Da die Forderung aus der Schlussrechnung von Beginn an bestritten wird, führt diese Zahlungsverweigerung dazu, dass der Kunde keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann (BFH, Urteil 9.4.2014, Az. XI B 10/14; veröffentlicht am 7.5.2014).

Tipp: Handwerker, die ihre Umsatzsteuer berichtigen müssen, weil ein Kunde einfach nicht zahlen möchte, sollten dem Finanzamt bei Überprüfung der Berichtigung den Schriftverkehr mit dem Kunden zeigen. Die Umsatzsteuerberichtigung ist damit gesichert, aber im Umkehrschluss auch die Rückforderung der Vorsteuer beim Kunden. dhz

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