Spenden sind nicht immer steuerfrei: Handwerksunternehmer, die Sachspenden an gemeinnützige Organisationen leisten, müssen bestimmte steuerliche Regelungen beachten. So dürfen Spenden den Gewinn des Handwerksbetriebs nicht mindern. Bei Sachspenden fällt zudem Umsatzsteuer an.
Spendet ein Handwerker, der als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft tätig wird, Geld oder betriebliche Gegenstände an eine gemeinnützige Organisation, dürfen diese Spenden den Gewinn nicht mindern. Es liegt ein Entnahme vor, die sich nicht auf den Gewinn auswirken darf (§ 6 Abs. 1 Nr. Sätze 4 und 5 EStG). Der Unternehmer darf die Spenden jedoch gegen Vorlage einer Spendenbescheinigung in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen.
Sachspenden lösen Umsatzsteuer aus
Spendet ein Handerker Waren oder Anlagegenstände aus seinem Einzelunternehmen oder aus seiner Personengesellschaft, muss er auf den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entnahme Umsatzsteuer bezahlen (§ 10 Abs. 4 UStG).
Beispiel: Einzelunternehmer Maier spendet am 1.April 2014 einen betrieblichen Computer an die Kirche. Der Computer ist auf einen Buchwert von einem Euro abgeschrieben. Bei Verkauf würde Maier noch 100 Euro bekommen.
Folge: Ertragsteuerlich liegt eine Entnahme von einem Euro vor. Zusätzlich sind 19 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen (100 Euro x 19 Prozent).
Tipp: Werden Spenden aus betrieblichen Mittel geleistet und werden die Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet, dürfen die Spendenausgaben wenigstens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zur Gewerbesteuer abgezogen werden (§ 9 Nr. 5 GewStG). dhz
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