Steuertipp Worum geht es beim steuerlichen Benennungsverlangen?

Rund 19 Milliarden Euro mussten Unternehmen nach Betriebsprüfungen im Jahr 2015 ans Finanzamt nachzahlen. Nicht darin enthalten sind die Nachzahlungen für Lohnsteuer- und Umsatzsteuersonderprüfungen. Aufgrund dieser erschreckenden Zahlen sollten sich Unternehmer für den Tag X wappnen. Ein beliebter Prüfungsschwerpunkt der Prüfer ist das Benennungsverlangen nach § 160 AO.

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Mit Vorliebe stöbert der Betriebsprüfer des Finanzamts in den Aufwandskonten nach Zahlungen an im Ausland ansässige Unternehmen für sonstige Leistungen. Dazu filtert er mit der Finanzamts-Prüfsoftware IDEA nach ausländischen Adressdaten oder er bittet das Unternehmen um Vorlage der Kreditorenkonten mit solchen ausländischen Geschäftspartnern.

Ziel dieser Überprüfung: Der Prüfer des Finanzamts sucht hier nach Abrechnungen von Scheinfirmen. Das sind Firmen, die wirtschaftlich inaktiv im niedrig besteuerten Ausland sitzen. Diese Firmen wollen mit dieser Taktik die tatsächlichen Hintermänner abschirmen und ggf. Schwarzgeld generieren.

Stößt der Betriebsprüfer also auf solche Rechnungen von Scheinfirmen, wird er ein Benennungsverlangen nach § 160 AO an Ihr Handelsunternehmen richten. Können Sie nicht plausibel nachweisen, wer die Leistung tatsächlich erbracht und wem die Zahlung wirtschaftlich tatsächlich zuzuordnen ist, kippt der Betriebsausgabenabzug. Diese strenge Vorgehensweise wird mit der erhöhten Mitwirkungspflicht begründet, die Ihr Unternehmen bei Geschäftsbeziehungen ins Ausland nach § 90 Abs. 2 AO hat.

So sichern Sie den Betriebsausgabenabzug

Es gibt derzeit zwei probate Mittel, um sich gegen die Streichung des Betriebsausgabenabzugs zur Wehr zu setzen, die wir Ihnen nun schildern:

  • Sorgen Sie im Vorfeld der Zahlungen durch gezielte Recherchen für Beweisanzeichen, die für eine aktive Tätigkeit der ausländischen Firma sprechen (Kopien von Gewerbeanmeldung, Personalausweis der handelnden Personen, Kopien von Referenzen).
  • Wehren Sie sich gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen eines nicht beantworteten Benennungsverlagens, wenn die Steuerbescheide für die betreffenden Jahre bereits bestandskräftig sind. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.