Steuer aktuell Winterbeschäftigung: Umlage steuerlich abziehbar

Wer mit dem Saison-Kurzarbeitergeld Zusatzleistungen wie das Zuschuss-Wintergeld oder das Mehraufwands-Wintergeld erhält, muss diese nicht in der Steuererklärung angeben. Es gelten bestimmte Steuerpriviliegien.

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Beschäftigte des Baugewerbes und des Baunebengewerbes erhalten im Rahmen von Tarifvereinbarungen zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld oftmals auch das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Diese beiden Zusatzleistungen werden durch eine Umlage finanziert (sog. Winterbeschäftigungsumlage). Für die Beschäftigten, die diese Umlage beziehen, gelten steuerliche Privilegien.

Die Leistungen aus der Winterbeschäftigungsumlage, das sog. Zuschuss-Wintergeld und das sog. Mehraufwands -Wintergeld fließen den Beschäftigten des Baugewerbes und des Baunebengewerbes steuer- und abgabenfrei (R 3.2 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien) zu. Diese Leistungen werden auch nicht durch das Hintertürchen des Progressionsvorbehalts besteuert.

Mit anderen Worten: Gibt ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab, muss er das bezogene Zuschuss-Wintergeld und das sog. Mehraufwands-Wintergeld nicht angeben.

Steuervorteile für die Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage, aus denen die Bauarbeiter ihre Zahlungen erhalten, entsteht durch Beitragszahlungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ob obwohl die Leistungen aus dieser Umlage nicht zu versteuern sind, dürfen Arbeitnehmer die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage als Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend machen (Verfügung der OFD Rheinland, Az. 032/2007).

Tipp: Bescheinigen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern in der Lohnsteuerbescheinigung 2014 die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbeschäftigungsumlage, sollten Sie Ihre Mitarbeiter auch darüber informieren, dass sie diese Beitragszahlungen als steuersparende Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen dürfen. dhz

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