Findet bei einer Personengesellschaft eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt und der Prüfer erhöht den Gewinn der Personengesellschaft, stellt sich die Frage, wem dieser Mehrgewinn zuzurechnen ist. Die Antworten lieferten nun die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Findet bei einer Personengesellschaft eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt, kann es sein, dass der Prüfer den Gewinn der Personengesellschaft erhöht. Dann stellt sich in der Praxis die Frage: Ist dieser Mehrgewinn zwingend immer allen Gesellschaftern der Personengesellschaft zuzurechnen oder nur demjenigen Gesellschafter, der schuld an der Gewinnerhöhung ist? Diese Frage beantworteten nun die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Mehrgewinn allen Gesellschaftern zuzuordnen
Grundsätzlich ist der Mehrgewinn, der im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellt wird, allen Gesellschaftern der Personengesellschaft nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzuordnen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.4.2015, Az. 8 K 1961/14; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig).
Beispiel: Zwei Handwerker schließen sich zu der Bau-XY GmbH & Co. KG zusammen. Der Gewinnverteilungsschlüssel wurde mit 50:50 vereinbart. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt fest, dass die durch einen der beiden Handwerker getätigten Betriebsausgaben in Höhe von 20.000 Euro mangels betrieblicher Veranlassung nicht abziehbar sind. Folge: Obwohl nur ein Gesellschafter die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs zu verantworten hat, ist der Mehrgewinn jedem Gesellschafter zu jeweils 10.000 Euro steuerlich zuzurechnen.
Abweichende Zurechnung des Mehrgewinns möglich
Die Richter entschieden sich also für den Grundsatz, dass Mehrgewinne stets jedem Gesellschafter nach der ihm zustehenden Gewinnverteilungsquote zuzurechnen sind. Doch die Richter nannten auch Ausnahmen, die zu einer anderen Zurechnung des Mehrgewinns führen können. Möglich ist das, wenn
- Mehrgewinne ausschließlich nur einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und
- die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen diesen Gesellschafter durchzusetzen (z.B. wegen Vermögenslosigkeit oder Privatinsolvenz).
Tipp: Rechnet das Finanzamt einen Mehrgewinn jedoch beiden Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu, obwohl ihn nur ein Gesellschafter verursacht hat, kann sich der andere Gesellschafter gegen die Zurechnung des Mehrgewinns mit einem Einspruch wehren. Der Bundesfinanzhof prüft nämlich nun in einem Revisionsverfahren, ob das Finanzamt korrekt gehandelt hat (BFH, Az. III R 17/15). dhz
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