Steuertipp Wie Sie Trinkgeld versteuern: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Trinkgeld ist für viele ein wichtiger Zusatzverdienst. Aber bei dessen Versteuerung lauern einige Stolperfallen. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

© tom_nulens - stock.adobe.com

In einigen Branchen ist das Trinkgeld für den Arbeitnehmer ein wichtiger Zusatzverdienst. Das Gute am Trinkgeld: Es ist für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG grundsätzlich steuerfrei. In der Praxis tauchen aus steuerlicher Sicht immer wieder Fragen auf. Hier die Antworten.

Frage 1: Muss ich als Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder meines Mitarbeiters im Lohnkonto aufzeichnen? Ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts meinte, dass ich aufzeichnungspflichtig bin.
Nein, als Arbeitgeber sind Sie nicht dazu verpflichtet, die nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreien Trinkgelder an Ihre Mitarbeiter im Lohnkonto aufzuzeichnen. Weisen Sie den Lohnsteuerprüfer im Zweifel auf § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung hin.

Frage 2: Bekomme ich als Unternehmer ein Trinkgeld vom Kunden, gebe ich es in meiner Einkommensteuererklärung an. Doch das Finanzamt fordert Umsatzsteuer auf das Trinkgeld. Ist das Finanzamt im Recht?
Hier ist das Finanzamt tatsächlich im Recht. Denn Trinkgelder an den Unternehmer stellen einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Zahlung dar.

Frage 3: Ein Kunde hat nach einem Auftrag zum Schreinern einer Küche das Trinkgeld mit dem Kaufpreis überwiesen und hat mich am Telefon darum gebeten, 75 Prozent des Trinkgelds meinem Mitarbeiter auszuhändigen. Muss ich steuerlich irgendetwas beachten?
Ja, Sie müssen dem Finanzamt plausibel nachweisen können, für wen der Kunde welches Trinkgeld vorgesehen hat. Lassen Sie sich das vom Kunden am besten per E-Mail bestätigen. Denn ohne diese Bestätigung wird das Finanzamt davon ausgehen, dass das komplette Trinkgeld für den Unternehmer gedacht war. Dann fällt auf das komplette Trinkgeld Einkommen- und Umsatzsteuer an. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ Steuerarchiv