Inhaber von Handwerksbetrieben, die Lebensmittel herstellen und vertreiben, müssen für entnommene Speisen und Getränke jedes Jahr Sachentnahmen versteuern. Um Aufzeichnungen zu verhindern, sind Pauschbeträge zu versteuern. Die Pauschbeträge für 2014 stehen nun fest.
Die Versteuerung der Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2014 betreffen vor allem Betreiber von Bäckereien, Fleischereien, Cafés oder von Konditoreien. In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu den Pauschbeträgen Folgendes erläutert (BMF , Schreiben v. 16.12.2013, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-01):
- Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind zwingend anzusetzen und unabhängig von Trink- und Essgewohnheiten.
- Die Pauschbeträge stellen Jahreswerte dar, die nicht wegen Krankheit oder Urlaub gemindert werden dürfen.
- Der Pauschbetrag gilt pro Person. Der Handwerker muss auch für seine mitessende Familie (Frau und Kinder) Sachentnahmen versteuern. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt die Besteuerung, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs ist nur die Hälfte des vorgegebenen Entnahmewerts anzusetzen.
Finanzamz fordert auch die Umsatzsteuer
Beispiel: Frau Huber ist selbständige Metzgerin. Ihr Mann ist überzeugter Vegetarier, die Kinder sind ein Jahr und sieben Jahre alt. Laut Tabelle des BMF-Schreibens vom 16.12.2013 gilt für Metzgereien für Entnahmen 2014 ein zu versteuernder Pauschbetrag von 1.732 Euro. Frau Huber muss ihrem Gewinn für 2014 deshalb insgesamt 4.330 Euro hinzurechnen (Frau Huber 1.732 Euro; Herr Huber 1.732 Euro, obwohl er Vegetarier ist; Kind mit sieben Jahren 866 Euro; Kind mit 1 Jahr 0 Euro).
Tipp: Doch mit der Hinzurechnung alleine ist die Besteuerung der Sachentnahmen noch nicht abgeschlossen. Zusätzlich fordert das Finanzamt auch Umsatzsteuer auf diese zu versteuernden Pauschbeträge für Sachentnahmen. dhz
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