Steuer aktuell Wie ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden

Erbt ein deutscher Steuerzahler im Ausland Vermögen und muss im Ausland und hierzulande Erbschaftsteuer bezahlen, stellt sich die Frage, ob die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden darf. Bisher war das oftmals kompliziert.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Die ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer durfte bisher nur auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wenn die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen der ausländischen Steuer festgesetzt wurde. Wurde die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer vor der ausländischen Steuer festgesetzt, verweigerten die deutschen Finanzämter die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Anrechnung jederzeit möglich

Das Finanzministerium Baden-Württemberg wies nun darauf hin, dass es egal ist, welche Steuer – die deutsche oder die ausländische – zuerst entstanden ist. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist danach jederzeit möglich (Erlass v. 22.12.2011, Az. 3 – S 3831/5).

Tipp: Setzt also neben dem deutschen Finanzamt für ausländisches Vermögen auch ein ausländischer Staat Erbschaft- und Schenkungsteuer fest, können Sie diese ausländische Steuer neuerdings stets auf Ihr deutsche Steuer anrechnen. Die Finanzverwaltung setzt damit das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.6.2011 (Az. 9 K 2690/09) um. dhz