Schenkung Widerruf wegen groben Undanks

Wer eine Schenkung macht, kann diese auch widerrufen. Das stellte der Bundesgerichtshof einmal mehr in einem aktuellen Urteil klar. Ein Grund kann grober Undank des Beschenkten sein.

Eine Schenkung kann vom Schenker widerrufen werden. - © Foto: Alexander Raths/Fotolia

Nach § 530 BGB  kann eine Schenkung widerrufen werden, "wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Un danks schuldig macht". Ist der Schenkende verstorben, können die Erben nur widerrufen, "wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat".

Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klarstellte, setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Aus subjektiver Sicht muss die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH Az.: X ZR 94/12).

Ob dieser Voraussetzungen erfüllt sind, müsse immer an den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Im aktuellen Fall ging es um die Unterbringung einer demenzkranken Mutter, die ein bebautes Grundstück ihrem Sohn schenkte. Sie behielt sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Als die Mutter ein Pflegefall wurde, brachte sie der Sohn in einem Pflegeheim unter. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Un danks.

Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht. Obwohl nicht klar war, wie geistig fit und pflegebedürftig seine Mutter gewesen sei, habe der Sohn Maßnahmen getroffen, die in erheblichem Maß in die Lebensführung seiner Mutter eingegriffen hätten. Deshalb konnten die Richter nicht ausschließen, dass der Sohn aus grobem Un dank handelte.

 Und noch etwas muss ein Schenker beachten. Schenkungen sind steuerpflichtig. Allerdings gibt es für verschiedene Personen Freibeträge. Eine Übersicht nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz:

Ehegatten und Lebenspartner500.000 Euro
Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 400.000 Euro
Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 200.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro

dan