Sparmöglichkeiten nicht verpassen Wertvolle Tipps für die Steuererklärung 2012

Aktuell sitzen viele Unternehmer über ihrer Steuererklärung für 2012. Ob Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder Gebühren für Fortbildungen - mit dem nötigen Wissen lässt sich einiges an Geld sparen. Wichtige Tipps für Ihre Steuererklärung im Überblick.

Bernhard Köstler

Viele Beschäftigte fühlen sich überfordert beim korrekten Ausfüllen der Steuererklärung. - © Foto: sashpictures/Fotolia

Sitzen Sie gerade an Ihrer Einkommensteuererklärung 2012? Dann dürfte in den folgenden Passagen sicherlich auch der eine oder andere Steuerspartipp für Sie dabei sein.

In Teil 1 unserer kleinen Serie zur "Steuererklärung 2012" haben wir zwischen den Zeilen zahlreicher Gerichtsurteile gelesen sowie Neuigkeiten und Trends für Ihren Privatbereich gesammelt. Hier die interessantesten Spartipps:

Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr tabu

Wurde Ihr Kind im Kindergarten oder Hort betreut, dürfen für 2012 erstmals zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgabe abgezogen werden, unabhängig davon, ob beide Eltern berufstätig sind oder nicht.

Wichtig: Ein Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Zahlung nicht bar geleistet wurde und Sie eine Rechnung haben.

Abgeltungsteuer: Werbungskostenabzug beantragen

Liegt Ihr Grenzsteuersatz nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801/1.602 Euro (ledig/verheiratet) unter 25 Prozent, sollten Sie die Kapitalerträge in Anlage KAP eintragen. Dann erhalten Sie die zu viel einbehaltene Steuer wieder erstattet.

Tipp: Liegen Ihre Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag, beantragen Sie einen Abzug. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen eines Musterprozesses zu genau dieser Streitfrage (FG Baden-Württemberg, Az.: 9 K 1637/10; Revision beim BFH).

Werbungskosten trotz Leerstand einer Immobilie

War eine Immobilie unverschuldet nicht das gesamte Jahr vermietet oder gar nicht, dürfen Sie dennoch Werbungskosten aus Vermietung geltend machen. Die Verluste werden steuersparend mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet.

Tipp: Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie bemüht waren, die Immobilie zu vermieten. Bei langem Leerstand müssen Sie zudem nachweisen, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen angepasst haben (Minderung der Miete, Renovierung; BFH-Urteil, Az.: IX R 14/12).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt das Finanzamt einen Werbungskostenabzug von 30 Cent für die einfache – kürzeste – Strecke.

Eine längere ist jedoch erlaubt, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass diese verkehrsgünstiger ist und dass Sie diese Strecke auch wirklich genutzt haben (BMF-Schreiben, Az.: IV C 5 – S 2351/09/10002).

Tipp: Ist der im Handwerksbetrieb angestellte Ehegatte im Firmenwagen des Selbstständigen zur Arbeit chauffiert worden, darf der mitgenommene Ehegatte dennoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

Photovoltaikanlage: Steuerersparnis bei Planung

Planen Sie den Kauf einer Photovoltaikanlage in den Jahren 2013 bis 2015, können Sie bereits im Jahr 2012 in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung einen Verlust von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten eintragen. Dieser Verlust wird mit Ihren anderen Einkünften steuersparend verrechnet.

Tipp: Eine extra Bestellung müssen Sie nicht mehr nachweisen.

Schneeschippen auf Kosten des Finanzamts

Haben Sie vor der Haustüre Ihres eigenen oder gemieteten Privathaushalts von einem Selbstständigen Schnee schippen lassen, die Zahlungen überwiesen und eine Rechnung vorliegen, rechnet das Finanzamt auf Antrag 20 Prozent des Rechnungsbetrags auf Ihre persönliche Steuerschuld an (z.B. Kosten 500 Euro, Steuerminderung 100 Euro).

Tipp: Der Rechnungsbetrag ist im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung zu erfassen.  

Messekosten als Fortbildungskosten absetzen

Die Fahrtkosten zu einer Messe (30 Cent je gefahrenen Kilometer) und der Eintrittspreis können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Messebesuch nachweislich beruflich veranlasst ist.

Tipp: Beruflich veranlasst ist der Besuch, wenn dort nachweislich Bewerbungsgespräche geführt wurden oder wenn Sie an Seminaren beziehungsweise Diskussionen mit beruflich relevanten Themen teilgenommen haben.

Fortbildungskosten: Fahrten zur Lerngruppe

Bildet sich ein Arbeitnehmer beruflich fort, kann er die Fahrtkosten (30 Cent je gefahrenen Kilometer) sowie die Fortbildungskosten als Werbungskosten abziehen.

Tipp: Doch auch Fahrten zu Lerngruppen dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie lückenlos aufzeichnen, was Sie mit den anderen Lernteilnehmern gelernt haben.

Keine Arbeitsstätte bedeutet Reisekosten

Wer keinen festen Arbeitsplatz hat, sondern nur beim Kunden vor Ort oder auf Baustellen tätig wird, hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folge: Er befindet sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit.

Tipp: Für die Fahrtkosten zum Einsatzort kommt ein Werbungskostenabzug von 30 Cent je gefahrenen Kilometer in Betracht. In den ersten drei Monaten an einem Tätigkeitsort darf außerdem eine Verpflegungspauschale von sechs Euro pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden – unter der Voraussetzung, dass man mindestens acht Stunden pro Tag von zu Hause abwesend ist.

Teil 2 der Serie "Steuererklärung 2012" lesen Sie in der nächsten Ausgabe der Deutschen Handwerks Zeitung mit Tipps zur Steuererklärung für Unternehmer