Kursgewinne unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer und so sind auch Kursverluste stets steuerlich zu erfassen, soweit die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Solche Altverluste lassen sich aber nur noch 2013 problemlos verrechnen.
Hat das Finanzamt für Wertpapiere, die vor 2009 erworben und später verkauft wurden, einen vortragsfähigen Verlust festgestellt, spricht man von einem so genannten Altverlust. Altverlust deshalb, weil Kursgewinne seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen und Kursverluste stets steuerlich zu erfassen sind, soweit die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Fragen und Antworten zum Thema Altverluste und Steuern:
Mit welchen Einkünften dürfen Altverluste verrechnet werden?
Altverluste dürfen bis Ende 2013 nur mit Kursgewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden die der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Steuersparende Verrechnung im Steuerbescheid 2013 setzt Folgendes voraus:
- In der Bescheinigung der Bank für 2013 müssen Kursgewinne ausgewiesen sein, für die Abgeltungsteuer einbehalten wurden.
- Es muss ein Verlustfeststellungsbescheid des Finanzamts für Altverluste vorliegen.
Eine Verrechnung der Altverluste mit Zinsen oder Dividenden ist 2013 nicht zulässig.
Gehen die Altverluste nach 2013 verloren?
Die Altverluste gehen im Jahr 2014 steuerlich zwar nicht verloren, die Verrechnung wird jedoch komplizierter. Denn eine Verrechnung der Altverluste ist ab 2014 nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Immobilienverkäufen (Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren) oder mit Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf beweglicher Gegenstände (Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres) möglich.
Verrechnung von Altverlusten setzt Gewinnrealisierung voraus
Damit die Altverluste 2013 noch problemlos verrechnet werden können, sollten Kapitalanleger 2013 noch Kursgewinne realisieren. Realisieren bedeutet, sich von Wertpapieren oder Aktien noch 2013 zu trennen und Abgeltungsteuer dafür zu bezahlen.
In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2013 müssen Sie dann die Verluste und Gewinne erklären. Durch die Verrechnung erstattet das Finanzamt die auf die Kursgewinne bereits bezahlte Abgeltungsteuer.
Was muss ich bei Gewinnrealisierung beachten?
Erzielen Sie 2013 durch den Verkauf von Aktien Kursgewinne, um Altverluste verrechnen zu können, ist es kein Gestaltungsmissbrauch, die Aktien am nächsten Tag wieder zurückzukaufen.
Beachten Sie: Der Steuererstattung stehen jedoch die An- und Verkaufsspesen aus dem Aktienverkauf und -rückkauf entgegen. Fragen Sie also erst bei Ihrer Bank nach, wie hoch die Verkaufs- und die neuen Ankaufsspesen sind, bevor Sie sich für die Gewinnrealisation entscheiden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
