Steuertipp Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer bei Bereitschaftsdienst

Hat ein Handwerker in der Firma seines Arbeitgebers einen Arbeitsplatz, kann er bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers keine Werbungskosten abziehen. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts München jedoch, wenn der Handwerker an den Wochenenden Bereitschaftsdient hat, den er aber nur von zu Hause aus erledigen kann.

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In dem Urteilsfall musste ein Projektleiter auch an den Wochenenden für Kunden und Kollegen erreichbar sein, konnte aber seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber an den Wochenenden nicht nutzen. Der Projektleiter verrichtete seine Arbeiten am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Deshalb beantragte er einen Werbungskostenabzug für die Arbeitszimmerkosten. Das Finanzamt lehnte ab, weil er ja zumindest unter der Woche einen anderen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat. Dem stimmten die Richter des Finanzgerichts München nicht zu.

Kein Arbeitsplatz am Wochenende = Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer

Dem Projektleiter steht am Wochenende kein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zu. Deshalb kommt ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 Euro in Betracht (FG München, Urteil v. 27.8.2016, Az. 15 K 439/15). Das Finanzamt kann den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument zu Fall bringen, dass für die Verrichtung der Arbeiten am Wochenende gar kein Arbeitsplatz notwendig war.

Steuertipp: Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig und kann von allen Arbeitnehmern, die am Wochenende Bereitschaftsdienst haben und den Arbeitsplatz in der Einrichtung des Arbeitgebers am Wochenende nicht nutzen können, angewandt werden. Hilfreich wäre es nachzuweisen, dass das Arbeitszimmer tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes am Wochenende genutzt wurde.