Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung steigt. Um diese korrekt beim Finanzamt einzureichen, bedarf es meist professioneller Hilfe – und diese kostet. Beim Bundesfinanzhof wird derzeit darüber gestritten, ob diese Beraterkosten steuerlich geltend gemacht werden können. So profitieren Sie davon.
In den Finanzämtern gehen immer mehr Selbstanzeigen ein, in denen Steuerzahler bislang nicht versteuerte Kapitaleinnahmen nachversteuern. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, ob die hohen Beraterkosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Selbstanzeige als Werbungskostenabziehbar sind? Zur Beantwortung dieser Frage läuft derzeit ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof.
Das Problem beim Werbungskostenabzug ist schnell erklärt. Bis Ende 2008 konnten Kapitalanleger Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Kapitaleinkünften als Werbungskosten abziehen (Depotkosten, Beratungskosten, etc.). Seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 ist neben den Sparerpauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet) kein Werbungskostenabzug mehr erlaubt.
Finanzgericht Köln urteilt steuerzahlerfreundlich
Bei Selbstanzeigen gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten. Reicht ein Steuerzahler beispielsweise im Jahr 2014 eine Selbstanzeige beim Finanzamt für hinterzogene Kapitalerträge für die Jahre 2005 bis 2008 ein, betreffen die Beraterkosten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige Kapitalerträge für Jahre, in denen noch ein Werbungskostenabzug erlaubt war.
Die Kölner Richter urteilten deshalb, dass ein Werbungskostenabzug in 2014 möglich sein muss, wenn sich die Werbungskosten auf Kapitaleinkünfte bis einschließlich 2008 beziehen (Urteil v. 17.4.2013, Az. 7 K 244/12).
Tipp: Betroffene Steuerzahler, die also für Jahre bis einschließlich 2008 mit einer Selbstanzeige reinen Tisch machen und Kapitalerträge nachmelden, sollten in der Anlage KAP im Jahr der Zahlung der Beraterkosten einen Werbungskostenabzug beantragen. Lehnt das Finanzamt ab – was passieren wird –, helfen ein Einspruch und mit Hinweis auf den Musterprozess zu dieser Thematik beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 34/13) ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. dhz
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