Rechtsurteil Wer Altersteilzeit ablehnt, darf deswegen nicht gekündigt werden

Mitarbeiter, die das Angebot einer Altersteilzeit ablehnen, dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sie auf einem Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen beschäftigten könnte. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.

Rechtstipp: Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht kündigen, nur weil der die Altersteilzeit ausschlägt. - © Foto: Thomas Hansen / Fotolia.com

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Kläger, einem Werksleiter mit Verantwortung für insgesamt drei Betriebsstätten, mitgeteilt, dass es in der neuen Unternehmensstruktur für ihn keine Aufgaben mehr gebe.

Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter dazu auf, einen Altersteilzeitvertrag zu unterschreiben. Als dieser ablehnte, sprach der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Maßregelungsverbot

Die Richter befanden jedoch, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoßen habe. Er hätte nämlich auch eine Änderungskündigung aussprechen und den Kläger als Leiter eines einzelnen Standorts weiterbeschäftigen können.

Der Arbeitgeber durfte sich dem Gericht zufolge auch nicht darauf berufen, dass diese "Degradierung" dem "altgedienten" Kläger nicht zugemutet werden konnte. Denn es sei allein Sache des Arbeitnehmers, ein Änderungsangebot anzunehmen oder als unzumutbar zurückzuweisen. dapd

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Berlin 15 Sa 1109/12)