Erzielt ein Handwerker über Jahre hinweg Verluste aus seiner Tätigkeit, stuft das Finanzamt diese Tätigkeit irgendwann als "Liebhaberei" ein. Damit ist gemeint, dass der vermeintliche Unternehmer nur sein Hobby auslebt und gar keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Folge: In diesem Fall lässt das Finanzamt die erzielten Verluste steuerlich nicht mehr zum Abzug zu. Personal einzustellen, ist oft keine Lösung.
Oftmals versuchen die betroffenen Unternehmer, ihre Dauerverluste steuerlich zu retten, indem sie Personal einstellen. Doch selbst in diesem Fall kann das Finanzamt eine Liebhaberei unterstellen und die Verluste steuerlich strecken. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Az. 7 K 2000/11 E):
- Der oder die Angestellten sind zeitlich nicht ausgelastet.
- Bei den Angestellten handelt es sich um den Ehepartner oder um die Kinder des Betriebsinhabers.
- Der Unternehmer bildet sich beruflich nicht mehr fort, kann den technischen Anforderungen also nicht mehr folgen.
- Trotz ständiger Verluste sind keine Gegenmaßnahmen erkennbar, endlich Gewinne zu erzielen.
- Es ist aufgrund der Verlustsituation nicht davon auszugehen, dass die aufgelaufenen Verluste der Vorjahre in den Folgejahren durch Gewinne in voller Höhe ausgeglichen werden.
Tipp: Kritisch wird es bei Dauerverlusten dann, wenn im Kleingedruckten des Steuerbescheids vermerkt ist, dass der Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ergeht. Für diese Jahre kann das Finanzamt sogar rückwirkend die Verluste steuerlich aberkennen. Faustformel: Nach fünf bis acht Jahren mit Dauerverlusten reißt dem Finanzamt meist der Geduldsfaden. dhz