Gute Handwerker sind gefragt. Nicht selten werden weit angereiste Bewerber damit gelockt, ihnen die Umzugskosten zu übernehmen. Doch sind diese übernommenen Kosten für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei und wie sieht es mit dem Vorsteuerabzug aus? Das gilt für Arbeitgeber.
Als Arbeitgeber dürfen Sie Kosten eines Bewerbers tatsächlich übernehmen, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Kosten beim Arbeitnehmer ohne Erstattung ansonsten als Werbungskosten abgezogen werden dürften (§ 3 Nr. 16 EStG; R 3 Nr. 16 LStR).
Der Umfang der Steuerbefreiung und des Werbungskostenabzugs richtet sich dabei nach den Leistungen, die einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung zustehen (R 9.9 LStR).
Übersteigende Beträge sind zu versteuern
Werden höhere Beträge für den Umzug erstattet als beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar wären, liegt ein steuer- und abgabenpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Tipp: Steuerlich optimal wäre es, wenn Sie die Umzugskosten des Arbeitnehmers nicht nur erstatten würden, sondern wenn Sie die Spedition direkt beauftragen würden. Dann lautet die Rechnung nämlich auf den Namen des Handwerksbetriebs und Ihnen steht ein Vorsteuerabzug zu. Erstatten Sie dagegen Umzugskosten aus Rechnungen, die auf den Namen des Arbeitnehmers lauten, ist kein Vorsteuerabzug möglich. dhz
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