Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Jobsuche: Wenn das Aussehen mitbestimmt

Wenn in einem Bewerbungsverfahren nicht allein die Qualifikationen entscheiden, kann es für Arbeitgeber teuer werden. Fühlt sich ein Bewerber aufgrund seines Aussehens diskriminiert, sind die Chancen auf eine Entschädigung allerdings schlecht. Die Klage einer Bewerberin, die angeblich zu dick für einen Job war, wurde nun abgelehnt.

Gutes Aussehen gehört in vielen Berufen dazu, in denen die Mitarbeiter im Verkauf tätig sind - auch bei Metzgern und Bäckern. - © Foto: contrastwerkstatt/Fotolia

In vielen Berufen, in denen Angestellte direkt mit Kunden arbeiten wie im Verkauf oder in der Kundenberatung, spielt das Aussehen eine große Rolle. So achten auch viele Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch auf das Aussehen der möglichen zukünftigen Mitarbeiter. Aber dürfen sie Bewerber, die nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechend, deshalb ablehnen oder verstoßen sie damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und riskieren Entschädigungszahlungen?

Genau diese Frage musste am Donnerstag das Arbeitsgericht Darmstadt klären. Eine 42-Jährige hatte gegen eine Firma geklagt, bei der sie sich für eine Führungsposition beworben hatte und angeblich wegen ihres zu hohen Körpergewichts abgelehnt wurde.

30.000 Euro Schmerzensgeld verlangt

Sie hatte 30.000 Euro Schmerzensgeld verlangt, da der Arbeitgeber sie im Bewerbungsgespräch gefragt hatte, warum sie übergewichtig sei. Doch sie scheiterte mit ihrer Klage. Eine gütliche Einigung hatte die Frau bereits zum Auftakt der Verhandlung abgelehnt. Nun will sie weiterkämpfen und vor das Landesarbeitsgericht ziehen.

Doch die Chancen wegen einer Ablehnung aufgrund des Aussehens ein Schmerzensgeld zu bekommen, sind nach Ansicht von Rechtsexperten eher schlecht. Lehnt ein Arbeitgeber einen Bewerber mit der Begründung ab, er sei zu dick, zu dünn oder zu hässlich, sei das zwar moralisch fragwürdig – rechtlich jedoch häufig zulässig, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. So etwas gilt nicht in jedem Fall als Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Im Grundsatz haben Bewerber in solchen Fällen Chancen, wenn das Aussehen Ausdruck einer Behinderung ist. Das muss keine Schwerbehinderung sein – eine missgestaltete Nase etwa fällt auch hierunter. In dem Fall können Jobsuchende sich auf das AGG berufen. Nach Paragraf eins sind Diskriminierungen wegen einer Behinderung verboten.

Vorsicht bei der Stellenausschreibung

In diesen Fällen müsse der abgelehnte Bewerber vor Gericht ein Indiz dafür vorlegen, dass der Grund für die Absage tatsächlich die Behinderung war. Ein Indiz könne sein, wenn in der Stellenausschreibung nach gut aussehenden Mitarbeitern gesucht wurde. Bewerber müssten im Zweifel aber einen Zeugen für so eine Aussage vorweisen können.

Wollen Bewerber vor Gericht ziehen, sollten sie jedoch rasch aktiv werden. Die Klage vor dem Arbeitsgericht müsse in der Regel spätestens zwei Monate nach der Absage eingereicht werden, erläutert Eckert.

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