Selbständige Handwerker können sich gegen alle Risiken – private und betriebliche – absichern. Doch wann dürfen die Beitragszahlungen den Gewinn als Betriebsausgabe mindern und wann müssen Zahlungen der Versicherung als Betriebseinnahme erfasst werden?
Die Antwort auf diese Fragen kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. Danach gilt je nach Versicherungsart Folgendes:
Beitragszahlungen, die vom Gewinn abgezogen werden können: Versicherungen zur Absicherung bei Berufskrankheit, Arbeitsunfall, Quarantäne, Betriebsunterbrechung .
Beitragszahlungen, die keine Betriebsausgaben darstellen: Krankheit (außer Berufskrankheit), Verdienstausfall, Unfall (außer Betriebsunfall).
Sind die Beitragszahlungen für eine Versicherung als Betriebsausgabe abziehbar, müssen im Gegenzug jedoch auch sämtliche Zahlungen der Versicherung als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen verbucht werden (BFH, Urteil v. 15.11.2011, Az. VIII R 34/09; veröffentlicht am 28.3.2012).
Tipp: Muss ein Unternehmer zur Heilung einer nachgewiesenen Berufskrankheit aus eigener Tasche Zahlungen für Medikamente und Maßnahmen leisten, dürfen diese Kosten ebenfalls in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
