Mindestlohn für Zeit- und Leiharbeiter steigt Welche Rechte Leiharbeiter haben

Die rund 800.000 Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche bekommen ab dem 1. Januar 2014 mehr Geld. Die Mindestlöhne steigen. Leih- und Zeitarbeit findet längst nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone statt. In den letzten Jahren wurden dazu mehrere Gesetze erlassen. Ein Überblick.

Im nächsten Jahr steigt der Mindestlohn für Leiharbeiter. - © Foto: Syda Productions/Fotolia

Fast 800.000 Deutsche sind derzeit bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt. In häufig wechselnden Betrieben zu arbeiten, ist für sie Alltag. Dabei zieht sich die Leiharbeit durch alle Branchen. Besonders verbreitet sei sie im Maschinenbau und in der Automobilindustrie, aber auch in Logistik, Abfallwirtschaft, Druckindustrie oder im Gesundheitssektor kommt sie zum Einsatz. Im Handwerk dient sie meist zur Überbrückung von Auftragsspitzen und für saisonale Arbeiten.

Mindestlohn für Zeitarbeiter

Seit 2012 gilt für die Zeitarbeit ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2014. Im Westen bekommen Zeitarbeiter dann 3,8 Prozent mehr Lohn – im Osten sind es 4,8 Prozent.

Für die unterste Entgeltgruppe bedeutet das Stundenlöhne von mindestens 8,50 Euro im Westen. Im Osten sind es laut der Arbeitgeberseite 7,80 Euro, die Gewerkschaft geht von 7,86 Euro aus.
Bis zum Jahr 2016 soll der Mindestlohn schrittweise auf 9,00 Euro im Westen und 8,50 Euro im Osten angehoben werden.

Leiharbeiter haben grundsätzlich die gleichen Rechte

Immer wieder wird darüber diskutiert, ob Leiharbeit als prekäres Arbeitsverhältnis gilt. Eine rechtliche Grauzone ist die Branche allerdings nicht. So wurde 2011 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz reformiert, das die Leiharbeit regelt. So haben Mitarbeiter auf Zeit grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen, den Lohn im Krankheitsfall weiterzahlen und sich an den gesetzlichen Kündigungsschutz halten. "Bei der Leiharbeit besteht im Regelfall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher", sagt Prof. Peter Schüren, Arbeitsrechtler an der Universität Münster. "Befristet ist nur der Einsatz beim Entleiher."

Probleme gibt es in der Praxis allerdings manches Mal beim Thema Kündigungsschutz, der erst nach sechs Monaten greift. Da ein Leiharbeitsverhältnis im Durchschnitt allerdings nur drei Monate dauert, kommt dieses Recht selten zum Tragen. So werde der Schutz faktisch ausgehebelt, kritisieren die Gewerkschaften.

Seit der Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben Leiharbeitnehmer auch das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen wie Betriebskindergärten und Kantinen zu nutzen. Da mit der Gesetzesreform allerdings auch die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern abgeschafft wurde, nutzt dies den Leiharbeitern oft wenig. Wer aber nur kurze Zeit am Einsatzort ist, wird kaum seine Kinder in die Kita des Betriebs schicken.

Bessere Bezahlung für Zeitarbeit

Verbessert hat sich in den vergangenen Jahren allerdings die Bezahlung der Leiharbeit: "Die Zeiten des Lohndumpings mit Hilfe der Leiharbeit sind vorbei", sagt Schüren. "Die Tarifverträge für Leiharbeitnehmer sind viel besser als noch vor zehn Jahren." Seit 2003 gelte ein Gleichbehandlungsgrundsatz: "Entweder muss für einen Leiharbeiter Tariflohn bezahlt werden oder der im Einsatzbetrieb übliche Vergleichslohn." Damit mache es für eine Zeitarbeitsfirma keinen Sinn, nicht nach Tarif zu bezahlen – der Vergleichslohn ist meist höher. Zudem gilt der Mindestlohn.

Die Zeitarbeitsfirma ist auch dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis zu schreiben. "Bei einem längeren Arbeitseinsatz sollten Leiharbeiter ruhig auch den Einsatzbetrieb um eine Beurteilung bitten", rät Schüren. Auch muss ein Zeitarbeiter keineswegs jede Tätigkeit übernehmen: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, welche Arbeiten abgelehnt werden dürfen und welche nicht. dhz/dpa