Elektronische Lohnsteuerkarte Welche Freibeträge neu beantragt werden müssen

Mit der Umstellung von der herkömmlichen Lohnsteuerkarte auf die "elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" verlieren einige bisher eingetragenen Freibeträge ihre Gültigkeit. Sie müssen neu beantragt werden. Das sollten Steuerzahler schon in den letzten Monaten des Jahres erledigen, damit die Freibeträge gleich ab Januar berücksichtigt werden.

Die alte Lohnsteuerkarte verliert zum Jahreswechsel endgültig ihre Gültigkeit und dementsprechend gelten auch nicht mehr alle Freibeträge. - © Stefan Thiermayer/Fotolia.com

Durch das neue elektronische Verfahren gelten die Freibeträge so wie sie auf der Papier-Lohnsteuerkarte 2010 noch vermerkt sind, letztmals bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer im Dezember 2012. Für 2013 müssen Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 stellen, wenn sie schon während des Jahres weniger Lohnsteuer zahlen möchten.

Kurzversion des Antrags möglich

Die vorhandenen Freibeträge werden also nicht alle automatisch übernommen. Das Portal steuerrat24.de weist deshalb darauf hin, dass der Neuantrag in verschiedener Form gestellt werden kann.  Unter bestimmten Umständen reicht bereits der zweiseitige "Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" anstelle des umfangreichen "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung".

So ist nach Angabe der Steuerexperten die Kurzversion ausreichend, wenn der beantragte Lohnsteuerfreibetrag nicht höher ist als im Vorjahr, die Zahl der Kinderfreibeträge gesenkt oder erstmals ein Kinderfreibetrag beantragt wird. Bisherige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Diese müssen also jetzt nicht neu beantragt werden. dhz/dapd