Unternehmer können Weihnachtsgeschenke an Kunden und Geschäftspartner steuerlich absetzen. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Unternehmer einige Steuerspielregeln beachten.
Beim Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner gelten nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG folgende Grundsätze:
- Aufwendungen für Geschenke sind grundsätzlich nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Geschenkaufwendungen je Empfänger und Jahr netto nicht mehr als 35 Euro betragen. Konkret: Geschäftspartner Müller haben Sie im Jahr 2018 zu seinem Geburtstag eine Flasche Champagner für 30 Euro und zu Weihnachten einen Präsentkorb für 35 Euro geschenkt. Folge: Da die 35-Euro-Freigrenze im Jahr 2018 überschritten ist, greift für beide Zahlungen das Betriebsausgabenabzugsverbot.
- Sind Geschenkaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, besteht auch kein Anspruch auf Vorsteuererstattung.
- Beachten Sie die 35-Euro-Freigrenze, müssen Sie die Zahlungen auf einem extra Konto buchen oder getrennt von den übrigen Betriebsausgabe abheften (§ 4 Abs. 7 EStG). Ohne Trennung von den übrigen Betriebsausgaben kippt der Betriebsausgabenabzug.
- Eigentlich muss Ihr Kunde bzw. Geschäftspartner im Wert des Präsents Einnahmen versteuern. Das können Sie verhindern, indem Sie die eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent nach § 37b EStG ans Finanzamt überweisen.
Steuertipp: Es gibt eine Ausnahme zu der strengen 35-Euro-Freigrenze: Die Kosten für ein teures Geschenk können immer dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger es ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzen kann (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien). dhz
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