Steuer aktuell: Betriebsausgaben Wechselnde Tätigkeitsstätten: Voller Abzug für Fahrtkosten

Selbstständige Handwerker kommen bei der Fahrtkostenberechnung oft ins Grübeln: Gilt für Fahrten zu Kunden der volle Betriebsausgabenabzug oder nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke)? Die Antwort gaben nun die Richter des Bundesfinanzhofs.

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Die gute Nachricht gleich vorab. Die Münchner Richter entschieden, dass ein Unternehmer, der an ständige wechselnde Betriebsstätten tätig wird, die Fahrtkosten zu seinen Kunden zu 100 Prozent als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen darf (BFH, Urteil v. 23.10.2014, Az. III R 19/13; veröffentlicht am 18.2.2015). Das gilt zumindest dann, wenn diesen ständig wechselnden Betriebsstätten keine zentrale Bedeutung zukommt.

Beispiel: Sie sind selbständig als Friseurin und Kosmetikerin tätig. Sie haben sich auf Hausbesuche spezialisiert und suchen dabei Ihre Kunden in deren Wohnung auf.

Folge: Da diesen Einsatzstellen keine zentrale Bedeutung zukommt, handelt es sich nicht um Betriebsstätten. Sie dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgaben abziehen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs dürfen Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs um 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (und nicht nur für die einfache Strecke) mindern.

Hausbesuch ist keine Fahrt zur Betriebsstätte

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar zur Rechtslage bis Ende 2013 ergangen. Doch die Grundsätze greifen auch nach der Reisekostenreform 2014. Denn auch seit 2014 hat ein Unternehmer bei einem Kunden grundsätzlich keine erste Betriebsstätte .

Nur wenn ein Handwerker ausschließlich bei einem Kunden tätig wird, kann eine erste Betriebsstätte vorliegen. In diesem Fall dürfte sich nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke steuersparend als Betriebsausgabe auswirken.

Tipp: Eine Betriebsstätte hat ein selbständiger Handwerker bei einem Kunden nur dann, wenn er in der Einrichtung des Kunden dauerhaft tätig wird oder zumindest für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Nur in diesem Ausnahmefall dürften die Fahrtkosten von zu Hause zum Kunden nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke als Betriebsausgaben abgezogen werden. dhz

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