Arbeitsrecht Was tun bei rassistischen Äußerungen eines Mitarbeiters?

Hinterlässt ein Beschäftigter rassistische Kommentare in sozialen Netzwerken, kann das ein Problem für den Arbeitgeber bedeuten. Nicht nur, dass es das Image des Betriebs oder das innerbetriebliche Klima schädigen kann, in bestimmten Fällen sind Arbeitgeber rechtlich sogar verpflichtet, aktiv gegen derlei Äußerungen vorzugehen.

Tobias Kuske

Ob Arbeitgeber gegen rassistische Äußerungen ihrer Mitarbeiter vorgehen müssen, ist abhängig vom Bezug zum Arbeitsverhältnis. - © Animaflora PicsStock – stock.adobe.com

Das Internet und soziale Netzwerke sind heutzutage längst Orte, wo viele Menschen hierzulande Meinungen austauschen und Kommentare in Schrift oder Bild verbreiten. Auch zu politischen Themen. Verfasst ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit in sozialen Netzwerken politische Äußerungen mit rassistischer Note und der Arbeitgeber erfährt davon, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber dagegen vorgehen? Und wenn ja, wie?

Zur Beantwortung könnten konkrete Fälle herangezogen werden, zu denen Arbeitsgerichte bereits Urteile gefällt haben – so wie das unten stehende Beispiel aus Sachsen. Zwar lassen sich damit durchaus Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit rassistischen Mitarbeitern ableiten. Jedoch kann man sich diverse andere Fälle oder Situationen denken, die auch zum großen Themenbereich "rassistische Äußerungen eines Mitarbeiters" passen, aber nicht deckungsgleich mit dem eben beschriebenen Fall sind. Daher wird nachfolgend die Rechtslage für möglichst viele denkbare Fälle dargelegt – ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Rassistische Äußerungen verstoßen gegen Arbeitsvertrag

Ist die Sachlage die, dass ein Arbeitnehmer rassistische Äußerungen über einen Betriebsangehörigen verbreitet, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. "Der Arbeitgeber darf einen solchen Pflichtverstoß nicht hinnehmen", sagt Daniel Hautumm, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitnehmer abzumahnen oder gegebenfalls sogar verhaltensbedingt zu kündigen, so Hautumm weiter. Mindestens eine Abmahnung sollte in den meisten Fällen erfolgen. Denn: Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurden dem Arbeitgeber sowohl Unterlassungs- als auch konkrete Handlungspflichten auferlegt. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht. Nach § 12 AGG müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor einer indirekten oder unmittelbaren Benachteiligung schützen, insbesondere wenn sich die Benachteiligung auf einen der folgenden Punkte begründet: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, geistige oder körperliche Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Die Schutzpflicht aus § 12 AGG hat in Absatz 1 auch präventiven Charakter, das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht abwarten kann, ob Benachteiligungen eintreten, um dann gegebenenfalls mit Sanktionen zu reagieren. Dies ergibt sich auch aus § 104 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Diskriminierungen verstoßen gegen Arbeitsschutz

Dem Arbeitgeber obliegt zudem eine Organisationspflicht: Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden beziehungsweise gering gehalten werden. Zum Zwecke des betrieblichen Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundene Gefährdung zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln (§ 5 ArbSchG). Eine Gefährdung kann sich dabei zum Beispiel nicht nur durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen auf die Beschäftigten ergeben, sondern unter anderem auch durch psychische Belastungen. Und eine Diskriminierung könnte eine psychische Belastung bedeuten. Der Arbeitgeber darf insofern nicht tatenlos zuschauen, wenn er von einer rassistischen Äußerung eines Beschäftigten erfährt, sondern muss prüfen, ob er dagegen vorzugehen hat.

Bezug zum Arbeitgeber entscheidend

Eine bedeutende Frage bei der Beurteilung, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, gegen rassistische Äußerungen tätig zu werden, ist die, ob sich diese Pflicht nur auf das Verhalten der Mitarbeiter in Betrieb und Unternehmen beschränkt. Laut Anwalt Hautumm gilt grundsätzlich: "Der Arbeitgeber ist insbesondere dann gehalten, gegen Benachteiligungen auch außerhalb des räumlichen Arbeitsplatzes vorzugehen, sofern ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht – beispielsweise Dienstreisen, Fortbildungen oder Betriebsfeiern." Anders sehe die Sachlage aus, wenn sich eine Diskriminierung durch einen Mitarbeiter außerdienstlich abspiele und es keinerlei Bezug zum Arbeitgeber gebe. "Denn generell hat der Arbeitgeber keine Einflussmöglichkeit auf private Angelegenheiten und kann ausschließlich Appelle aussprechen", sagt Arbeitsrechtler Hautumm.

Wenn jedoch ein Arbeitgeber davon erfährt, dass ein Beschäftigter rassistische Äußerungen in sozialen Netzwerken verfasst, kann die Rechtslage durchaus auch anders aussehen. Viele Arbeitgeber möchten nicht mit rassistischer Hetze ihrer Arbeitnehmer in Verbindung gebracht werden, da dies dem Image des Unternehmens schaden kann. Diese Äußerungen können die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen, das Betriebsklima stören und sich rufschädigend auswirken. Wie so oft ist der Einzelfall entscheidend: "Es kommt drauf an, ob die rassistischen Äußerungen in sozialen Netzwerken in Verbindung mit dem Unternehmen gebracht werden", sagt Hautumm. Abseits solcher eindeutigen und klar rufschädigenden Fälle wie dem geschilderten Praxisbeispiel aus Sachsen kann ein solches Fehlverhalten den Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu veranlassen, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen. Zum Beispiel Schulungen gegen Rassismus im Betrieb durchzuführen. Oder auch auf Betriebsversammlungen zu verdeutlichen, dass persönliche und rassistische Benachteiligungen nach § 7 AGG in Ausübung ihres Beschäftigtenverhältnisses vertragliche Pflichtverletzungen darstellen und in Betrieb und Unternehmen nicht geduldet werden. Und dass sie letztlich zu einer Kündigung des betreffenden Beschäftigten führen können.

Praxisbeispiel: Mitarbeiter äußert sich rassistisch in sozialen Netzwerken

Ein Mitarbeiter eines kommunalen Unternehmens postete auf Facebook einen menschenverachtenden Kommentar. Sein Profilfoto zeigte ihn in seiner Dienstuniform. Unter der Überschrift "Straßenbahnfahrer ein Rassist?" berichtete daraufhin die Tageszeitung über den Facebook-Post, was den Arbeitgeber veranlasste, die fristlose Kündigung auszusprechen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Das Sächsische Landesarbeitsgericht urteilte im Frühjahr 2018 (Aktenzeichen 1 Sa 515/17): Die Kündigung war rechtens. Mit seiner Schmähung einer ganzen Bevölkerungsgruppe habe der Mann dem Unternehmen massiv geschadet und die Würde des Menschen infrage gestellt. Für das Gericht war es vor allem problematisch, dass der Kläger auf Facebook Fotos von sich in Arbeitsuniform einstellte. So konnte ein direkter Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis hergestellt werden.

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