Die Europawahlen stehen Ende Mai an. Die wichtigsten Aufgaben der europäischen Institutionen im Überblick.
Melanie Höhn
Die Europäische Union hat Institutionen eingerichtet, denen sie Teile ihrer einzelstaatlichen Souveränität übertragen hat. Damit können gemeinsame Entscheidungen auf europäischer Ebene getroffen werden.
Europäisches Parlament
Das wichtigste Gremium für die Gesetzgebung in Europa ist das Europäische Parlamentmit Sitz in Straßburg. Alle fünf Jahre wird es seit 1979 von den EU-Bürgern gewählt und ist das einzige direkt gewählte Parlament der EU. Ab der Europawahl 2014 wird es 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten umfassen. Es erstellt und verabschiedet Gesetze zusammen mit dem Rat der Europäischen Union und vertritt die Interessen der EU-Bürger. Die Entscheidungen werden in Ausschüssen vorbereitet, denen Vertreter aller Fraktionen angehören. Bei Abstimmungen im Plenum entscheidet die Mehrheit der Abgeordneten.
Auch kleinere Parteien, die im Deutschen Bundestag nicht vertreten sind, nehmen an den Europawahlen teil. Ihre Chancen sind dabei größer als bei den Bundestagswahlen, da das Bundesverfassungsgericht im Februar 2014 die bis dahin im Wahlgesetz verankerte Drei-Prozent-Sperrklausel aufgehoben hat. Da Deutschland 96 Abgeordnete stellt, benötigt eine Partei nun für einen Sitz im Parlament etwa ein Prozent der Wählerstimmen. Das Parlament wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission, jedoch auf Vorschlag des Europäischen Rats.
Allerdings kann das Parlament nicht von sich aus eine Gesetzesinitiative ergreifen. Dieses Initiativrecht steht lediglich der Europäischen Kommission zu. Will das Parlament einen Sachverhalt regeln, muss es die Kommission auffordern, dazu einen Vorschlag auszuarbeiten. Für den Rat gilt dies gleichermaßen. Es gibt zudem Themenfelder, bei denen das Parlament lediglich angehört werden muss. Hierbei handelt es sich vor allem um die Außenpolitik, in der die EU generell keine Gesetze beschließt, und die Steuerpolitik. Bei allen anderen Themen muss das Parlament Gesetzen zustimmen. Das Parlament wählt darüber hinaus den Präsidenten der Europäischen Kommission, jedoch auf Vorschlag des Europäischen Rats, also der Staats- und Regierungschefs der EU.
Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union tagt aufgrund der unterschiedlichen Politikbereiche in unterschiedlichen Zusammensetzungen, so genannten Ratsformationen, bei denen sich die Regierungen der EU-Länder treffen. Dabei beraten die Minister der 27 EU-Länder zu bestimmten Themenbereichen. Der Rat erlässt die Rechtsakte der EU, denen das Parlament noch zustimmen muss.
Europäischer Rat
Neben dem Rat der Europäischen Union treffen sich sich zweimal pro Halbjahr Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat. Dies wird auch als EU-Gipfel bezeichnet. Im politischen System der EU nimmt der Europäische Rat eine besondere Stellung ein, denn er ist nicht an der allgemeinen Rechtssetzung der EU beteiligt. Er fungiert als übergeordnete Institution dazu, Kompromisse zwischen einzelnen Mitgliedsstaaten zu finden und Grundsatzentscheidungen für die EU zu setzen.
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission mit Hauptsitz in Brüssel sichert die Belange der Europäischen Union. Sie besteht aus 27 Kommissaren, die alle 5 Jahre von den Regierungen der Mitgliedsstaaten ernannt werden und vom EU-Parlament genehmigt werden müssen.
Die Kommissionsmitglieder sind von den nationalen Regierungen unabhängig. Sie erarbeiten Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften, führen die Tagesgeschäfte der EU und wachen darüber, dass die europäischen Verträge und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Etwa 25 000 Beamte arbeiten für die Kommission in Brüssel.
Rechtsinstrumente der EU
Teilweise wird das EU-Recht in den Mitgliedsstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt angewandt. Dies geschieht nur durch EU-Verordnungen und EU-Beschlüsse. Zudem dürfen sich nationale Gesetze nicht europäischem Recht hinwegsetzen. Nationale Gerichte müssen gegebenenfalls heimische Gesetze außer Acht lassen.
EU-Verordnungen sind ein starkes Mittel zur Rechtsdurchsetzung: Sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und sind ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich. Artikel 22a der EWG-Verordnung beispielsweise schreibt vor: Wer als Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates krank wird und eine Europäische Krankenversicherungskarte hat, erhält von einer dortigen Krankenkasse die Erst- und Notfallbehandlung nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse im Herkunftsstaat.
EU-Beschlüsse richten sich an einen konkreten Einzelfall und können gegenüber den Mitgliedsstaaten oder einzelnen Unternehmen oder Personen beschlossen werden. Auch sie sind ohne Umsetzung in nationales Recht verbindlich. Ein EU-Beschluss ist beispielsweise die Einführung des SEPA-Verfahrens.
EU-Richtlinienmüssen erst in nationales Recht umgesetzt werden. Bei der Richtlinie wird ein bestimmtes Ziel verbindlich vorgegeben, hinsichtlich der Form und der Mittel der Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum. Eine EU-Richtlinie ist beispielsweise die Dienstleistungsrichtlinie: Damit wird es Unternehmen erleichtert, sich in anderen EU-Staaten niederzulassen und beseitigt Hürden beim Anbieten von Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten.
EU-Mitteilungen drücken eine bestimmte Sichtweise eines EU-Organs aus und haben keine unmittelbare Rechtswirkung. In EU-Empfehlungen teilt die EU einem Mitgliedsstaat ihre Ansicht mit und spricht einen konkreten Handlungsvorschlag aus. bpb/infopoint-europa/dihk/cep/eu-info/meh
