Steuer aktuell Was "Liebhaberei" steuerlich bedeutet

Der steuerliche Begriff Liebhaberei hat nichts mit einem Techtelmechtel zu tun. Hier handelt es sich um Dauerverluste eines Handwerksbetriebs, die das Finanzamt steuerlich nicht anerkennt, weil die Ausübung eines Hobbies unterstellt wird. Das hat Folgen.

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Liebhaberei wird häufig auch als fehlende Einkunftserzielungsabsicht bezeichnet. Die Aberkennung von Dauerverlusten für Handwerker entwickelt sich folgendermaßen:

  • Ein Handwerker erzielt aus einer handwerklichen Tätigkeit Dauerverluste.
  • Ist aufgrund der Höhe der Verluste nicht mehr damit zu rechnen, dass der Handwerker nach rund sieben Jahren einen Totalgewinn verzeichnet (Gewinn von mindestens einem Euro für die letzten sieben Jahre), wird das Finanzamt ab dem Jahr drei die Steuerbescheide wegen möglicher Liebhaberei nach § 165 Abgabenordnung nur noch vorläufig erstellen.
  • Hat der Handwerker nach sieben Jahren immer noch einen Verlust, kann das Finanzamt die Verluste rückwirkend ab dem Jahr drei steuerlich kippen und Steuern nachfordern.

Wen trifft die Liebhaberei?

Die rückwirkende Verlustaberkennung trifft vor allem Handwerker mit jahrelangen Dauerverlusten, die entweder Nebenberufshandwerker sind oder ein Handwerk ausüben, das eher einem Hobby gleicht.  

Tipp: Die rückwirkende Verlustaberkennung können Handwerker verhindern, indem Sie selbst die "Reißleine" ziehen und ihre handwerkliche Selbständigkeit beenden, weil es sich steuerlich nicht lohnt. Dieser Schritt zur Beendigung sollte spätestens nach fünf oder sechs Jahren erfolgen, um die bis dahin aufgelaufenen Verluste zu retten. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .