Wer in den Ferien Schüler oder Studenten beschäftigt, sollte sich informieren, wie der Ferienjob steuerlich zu behandeln ist. Antworten auf die drei häufigsten Fragen.
In den nächsten Wochen und Monaten bekommen Handwerksbetriebe wieder Hilfe von Schülern und Studenten, die in ihren Ferien jobben. Doch haben beide Seiten steuerlich zu beachten? Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeber zur Ermittlung der korrekten Lohnsteuer? Muss ein Schüler oder Student überhaupt Steuern bezahlen? Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Ferienjob.
Frage 1: Welche Unterlagen benötige ich als Arbeitgeber von einem Ferienjobber?
Antwort: Es genügt, wenn der Ferienjobber Ihnen seine Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. Diese beiden Infos genügen, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch beim Finanzamt abrufen zu können.
Frage 2: Ich bin Ferienjobber. Doch ich kann nirgendswo meine Steuer-Identifikationsnummer finden. Was tun?
Antwort: Eigentlich hat jeder in Deutschland lebende Bundesbürger im Jahr 2008 eine Steuer-Identifikationsnummer per Post bekommen. Ferienjobber kommen folgendermaßen an ihre Identifikationsnummer:
- Die Eltern haben die per Post erhaltene Steuer-Identifikationsnummer abgeheftet.
- Finden die Eltern diesen Brief des Bundeszentralamts für Steuern nicht, gibt es noch eine Chance. Die Familienkasse, die das Kindergeld zahlt, müsste eigentlich die Steuer-Identifikationsnummer haben. Einfach anrufen und nachfragen.
- Bringt auch dieser zweite Versuch nichts, muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer erneut angefordert werden (Formulare und Kontaktdaten unter www.bzst.de).
Die Steuer-Identifikationsnummer übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern nur auf dem Postweg. Und das kann mitunter drei bis vier Wochen dauern.
Frage 3: Muss ich als Schüler oder Student überhaupt Steuern bezahlen?
Behält ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ferienjobs tatsächlich Steuern ein, sollten Schüler und Studenten für das betreffende Jahre unbedingt eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Denn liegt das zu versteuernde Einkommen 2016 unter dem Grundfreibetrag von 8.562 Euro, werden die einbehaltenen Steuern komplett erstattet. dhz
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