Steuer-1x1 als Leserservice: Häufige Fragen zu bekannten Steuerproblemen im Handwerk wird die DHZ zukünftig regelmäßig am Freitag in Kurzform zusammenfassen, beantworten und auch den übrigen Lesern mit wahrscheinlich denselben steuerlichen Problemen zur Verfügung stellen. Heute: Gutschriften und Lohnsteuer-Nachschau.
Frage 1: Ich habe gehört, dass Gutschriften künftig zwingend auch als Gutschriften zu bezeichnen sind. Ich nenne Gutschriften bislang Minusrechnung. Muss ich wirklich Änderung in meinem Warenwirtschaftsprogramm vornehmen? Ab wann gilt diese Regelung?
Antwort 1: Ja. Sie sollten das auf jeden Fall ändern und in der Abrechnung nur noch "Gutschrift" verwenden. Andernfalls kann das den Verlust des Vorsteuerabzugs nach sich ziehen. Diese Vorgabe gilt seit 30.6.2013 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz).
Frage 2: Bei mir stand doch tatsächlich letzte Woche ein Lohnsteuerprüfer unangemeldet vor der Türe und wollte Lohnunterlagen einsehen. Was sind denn das für Methoden? Hätte ich den Prüfer mit ein paar freundlichen Worten weiterschicken dürfen?
Antwort 2: Der unangekündigte Besuch war nach der neuen Lohnsteuer-Nachschau tatsächlich zulässig (§ 42g EStG). Doch der Prüfer hat kein Zutrittsrecht. Sie hätten ihn also eigentlich wegschicken können. Wirklich empfehlenswert ist das aber nicht. Denn der Prüfer würde sonst mit Wut im Bauch eine offizielle Prüfung ankündigen und sich sicherlich sehr viel Zeit nehmen, Ihre Lohnbuchhaltung umzukrempeln und nach Fehlern zu suchen. Mit anderen Worten: Im Zweifel sitzt der Prüfer am längeren Hebel und kann Ihnen das Leben schwer machen.
Leser-Service: Nutzen Sie auch unseren Leser-Service und fragen Sie unseren Steuerexperten Diplom-Finanzwirt Bernhard Köstler, wenn Sie steuerlich Fragen haben. Wir werden die interessantesten Fragen mit Lösungsansätzen immer Freitag veröffentlichen. Einfach eine Mail schreiben an kommentare@deutsche-handwerks-zeitung.de . dhz
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