Haben Sie in der Winterzeit einen Schneeräumdienst beauftragt, auf Ihrem Grundstück und auf öffentlichen Straßen vor Ihrem Grundstück bei Schneefall Schnee zu schippen, stellt sich die Frage, ob Sie hierfür eine Steueranrechnung beim Finanzamt beantragen können.
Die erfreuliche Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet „ja“. Bislang gewähren die Finanzämter die 20-prozentige Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nur für die Schneeräumarbeiten innerhalb der Grundstücksgrenzen. Für die Leistungen vor dem Haus – auch wenn Sie als Grundstückseigentümer zum Schneeräumen verpflichtet sind – lehnen die Finanzämter die Steueranrechnung ab. Begründung: Diese Arbeiten finden nicht "im" Haushalt statt.
Finanzrichter in Spendierlaune
Doch die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gewährten die Steueranrechnung auch für Leistungen, die vor dem Grundstück erbracht wurden. Grundvoraussetzung für die Anrechnung: Es muss eine Rechnung vorliegen und Sie haben den Rechnungsbetrag überwiesen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 55/12).
Tipp: Noch wenden die Finanzämter dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nicht an, weil der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort in dieser Streitfrage hat. Lehnt das Finanzamt bei Ihnen die Steueranrechnung für das Schneeschippen vor dem Haus ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens. dhz
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