Erwirbt ein Handwerksbetrieb eine Immobilie oder ein selbständiger Handwerker privat ein Eigenheim, kommt es immer wieder vor, dass das Finanzamt eine höhere Grunderwerbsteuer fordert. Der Grund sind laufende Anhebungen der Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern.
Zum 1. Januar 2015 kletterte beispielsweise der Grunderwerbsteuersatz in Nordrhein-Westfalen von 5 auf 6,5 Prozent und im Saarland von 5,5 auf 6,5 Prozent. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in einer Verfügung nun darauf hingewiesen, welcher Grunderwerbsteuersatz zur Anwendung kommt, wenn das Jahr der Unterzeichnung des Notarvertrags und das Jahr der Kaufpreiszahlung bzw. von Übergang von Nutzen und Lasten auseinanderfallen (Verfügung v. 8.1.2015, Az. S 4539-2015/0001).
Diese Grundsätze zum Grunderwerbsteuersatz sind zu beachten
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist in ihrer Verfügung hinsichtlich des Grunderwerbsteuersatzes auf folgende Besonderheiten hin:
- Maßgeblich für die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes ist grundsätzlich das Jahr, in dem Notarvertrag unterzeichnet wird. Beispiel: Unterzeichnung Notarvertrag im November 2014; Kaufpreiszahlung und Übergang Nutzen und Lasten Mitte Januar 2015 = Grunderwerbsteuersatz 5 Prozent.
- Dasselbe gilt, wenn der Grundstückskauf von einer Genehmigung oder Bedingung abhängt, die erst nach Unterzeichnung des Notarvertrags eintritt. Es ist also immer der Grunderwerbsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Notarvertrags gültig ist.
- Wird dagegen nachträglich der Kaufpreis erhöht, gilt für den ersten Notarvertrag der zu diesem Zeitpunkt gültige Grunderwerbsteuersatz. Wird der Notarvertrag wegen der Kaufpreiserhöhung ergänzt, gilt für diesen Zusatzkaufpreis, der Grunderwerbsteuersatz, der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses 2. Notarvertrags gültig ist.
Tipp: Um bei der geplanten Fremdfinanzierung des Kaufpreises einer Immobilie in Punkto Grunderwerbsteuer keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie vor Unterzeichnung des Kaufvertrags stets ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater führen. Möglicherweise kann er Ihnen zusätzliche Tipps geben, wie sich die Höhe der Grunderwerbsteuer reduzieren lässt (z.B. durch Kaufpreisaufteilung in Immobilie und Inventar).
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
