MStV löst RStV ab Wann ein "inhaltlich Verantwortlicher" im Impressum stehen muss

Im November 2020 wurde aus dem Rundfunkstaatsvertrag der Medienstaatsvertrag. Für Handwerksbetriebe kann Handlungsbedarf bestehen, wenn journalistisch-redaktionelle Inhalte auf ihrer Webseite angeboten werden. Im DHZ-Interview erklärt Medienrechtsexpertin Christine Libor, auf wen das zutrifft.

Laut Rechtsexpertin Christine Libor dürften nur wenige Handwerker-Blogs als journalistisch-redaktionelles Angebot zu werten sein. - © Polarpx - stock.adobe.com

DHZ: Der Medienstaatsvertrag (MStV) hat im November 2020 den jahrzehntelang bestehenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst und modernisiert. Was war der Hintergrund?

Christine Libor: Bei der Neuregelung ging es vor allem darum, über die bisherigen Regelungen für den klassischen Rundfunk – also Radio und Fernsehen – hinaus auch Social Media, Internetsuchmaschinen und Internetplattformen als sogenannte "Gatekeeper" einzubinden, um die moderne Medienlandschaft umfassend abzubilden. Diese bekommen jetzt vermehrt Kontrollpflichten. Zumindest müssen sie nach Hinweis eines Betroffenen auf Rechtsverstöße reagieren. Außerdem wird der sogenannte "lineare Mediendienst" dem Rundfunk gleichgestellt und damit zulassungspflichtig. Das hatte sich in der aufsichtsrechtlichen Praxis aber schon vorher abgezeichnet. Da geht es, verkürzt gesagt, um Internetangebote, die vom Konzept und von der Art der Verbreitung Radio- und Fernsehsendungen ähnlich sind.

DHZ: Das klingt erstmal so, als bestünde für gewöhnliche Handwerksbetriebe kein Handlungsbedarf...

Die stärkere Kontrolle der Gatekeeper dürfte sich für Handwerksbetriebe nicht so sehr auswirken. Sie dient als sekundäre Verteidigungslinie gegen anonyme verbale Dreckwerfer und Raubkopierer, und dazu gehören die seriösen Handwerksbetriebe doch wohl nicht. Relevant ist dagegen die Ausweitung des Rundfunkbegriffs auf alle linearen Mediendienste, wenn ein Handwerksbetrieb auf seiner Webseite oder auf seinem Social-Media-Kanal Audio- oder Video-Beiträge anbietet. Voraussetzung ist ein journalistisch-redaktionelles Angebot an die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang in Bewegtbild oder Ton anhand eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Sind diese Kriterien erfüllt, braucht der Anbieter grundsätzlich eine Rundfunklizenz. Es gibt noch eine Ausnahme für sogenannten Bagatellrundfunk, aber zumindest muss man da näher hinschauen.

DHZ: Wenn ein Betrieb regelmäßig auf Facebook, Instagram oder Clubhouse Live-Streams startet, könnte er also unter Umständen eine Rundfunklizenz benötigen?

Wenn hinter den Live-Streams ein Sendekonzept steht, diese also nicht nur spontan gemacht werden, wenn dem Veranstalter ein Thema einfällt, und die Kriterien an journalistische Beiträge erfüllt sind, dann könnte das eventuell der Fall sein. Es wäre dann aber im Einzelfall auf jeden Fall zu prüfen, ob der Veranstalter unter die Bagatellrundfunk-Ausnahme fällt und doch keine Lizenz benötigt.

DHZ: In welchen Fällen spricht man von einem "journalistisch-redaktionellen Inhalt"?

Journalistische Beiträge sollen inhaltlich vielfältig sein, einen Neuigkeitswert haben, regelmäßig erscheinen und das Ziel haben, am öffentlichen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken. Sie sind redaktionell gestaltet, wenn der Veranstalter die Beiträge inhaltlich prüft, sichtet und ordnet. Dabei geht es nicht um ein journalistisches Qualitätsniveau, wohl aber darum, dass da wenigstens ein rudimentäres organisatorisches Konzept dahinterliegt.

DHZ: Was ist zu beachten, wenn ein Handwerksbetrieb auf seiner Webseite ein Unternehmensblog führt oder einen Podcast veröffentlicht?

Die Lizenzpflicht besteht nur für sogenannte lineare Angebote, deren Start und Ende vom Nutzer nicht beeinflusst werden können. Eine zu einem festen Zeitpunkt – nicht notwendig live – gestartete Audio-Sendung fällt darunter, ein Podcast zum Download nicht. Blogs in Textform sind sicher kein Rundfunk und lizenzfrei. In seltenen Fällen müssen Handwerksbetriebe einen "inhaltlich Verantwortlichen" im Impressum angeben. Der muss bei journalistisch-redaktionellen Angeboten benannt werden, die einem gedruckten Periodikum entsprechen. Also insbesondere bei Online-Auftritten von Zeitungen oder Ähnlichem. Dieses gedruckte Äquivalent muss es nicht real geben, aber der Internetauftritt muss einem solchen entsprechend strukturiert sein und auch einen entsprechenden Erscheinungsrhythmus haben – "elektronische Presse" eben. Sofern die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen im Impressum notwendig ist, muss er dort jetzt "gemäß § 18 Abs. 2 MStV" benannt werden – nicht mehr wie früher "gemäß § 55 Abs. 2 RStV". 

DHZ: Für was ist die Person inhaltlich verantwortlich?

Für den Mediendienst mit allen seinen Inhalten ist der verantwortlich, der ihn betreibt, also festlegt, welche Inhalte der Mediendienst hat. Das ist in der Regel derjenige, der für die Website oder den Social-Media-Kanal als Verantwortlicher im Impressum steht. Hat ein Beitrag daneben einen namentlich benannten Autor, ist auch der – beschränkt auf seinen Beitrag – inhaltlich verantwortlich. Hat der Beitrag rechtswidrige Inhalte, dann können beide beispielsweise auf Unterlassung oder Schadenersatz vom Betroffenen in Anspruch genommen werden. Das ist etwa der Fall, wenn Unwahrheiten über eine Person verbreitet werden oder jemand beleidigt wird. Der für den Mediendienst Verantwortliche muss außerdem sicherstellen, dass er eine Lizenz hat, das Impressum in Ordnung ist und etwaige Werbung sauber als solche erkennbar ist.

DHZ: Wer kann als "inhaltlich Verantwortlicher" angegeben werden?

Das muss eine Person sein, die dauerhaft in Deutschland wohnt, geschäftsfähig ist, das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht verloren hat und keiner Immunitätsregelung unterliegt. Einen Mitarbeiter darf der Arbeitgeber nur dann als inhaltlich Verantwortlichen nennen, wenn er diese Person ausdrücklich auch zum verantwortlichen Betrieb des Mediendienstes angestellt hat, zum Beispiel in seiner Funktion als Pressesprecher des Unternehmens. Dann gehört das dazu, dass man für das, was man real inhaltlich verantwortet, auch einsteht.

DHZ: Bei welchen Verstößen können dem inhaltlich Verantwortlichen rechtliche Konsequenzen drohen?

Zum einen kann ein Beitrag inhaltlich rechtswidrig sein, zum Beispiel weil darin eine Unwahrheit über einen Dritten behauptet wird oder weil ohne entsprechende Lizenz des Urhebers geschützte Werke benutzt werden – zum Beispiel Hintergrundmusik. Dann kann der Betroffene verlangen, dass das entfernt wird, gegebenenfalls kann er auch Schadensersatz verlangen und wenn er sich direkt mit Anwalt meldet, auch Ersatz seiner Anwaltskosten. Wenn eine Rundfunklizenz erforderlich ist, aber nicht vorliegt, kann sich auch eine Aufsichtsbehörde melden, das kann unter Umständen zu einem Ordnungsgeld führen. Wenn es für eine Unternehmenswebsite neben dem im Impressum angegebenen Unternehmen einen inhaltlich verantwortlichen Mitarbeiter gibt, dann genießt der als Arbeitnehmer aber im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber ein Haftungsprivileg. Wenn der Fehler, der zu einer Zahlungspflicht geführt hat, nur durch einfache Fahrlässigkeit passiert ist, dann zahlt die Rechnung am Ende allein der Arbeitgeber, bei grober Fahrlässigkeit gibt es eine Quote, Vorsatz passiert hoffentlich nie. Dafür kann sich der Mitarbeiter für seinen fahrlässigen Fehler natürlich vom Arbeitgeber eine Abmahnung fangen. Zu oft sollte ihm das also besser trotzdem nicht passieren.

DHZ: Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen inhaltlich Verantwortliche von Unternehmen rechtlich belangt wurden?

Die Aufsichtsbehörden sind durchaus aufmerksam und gehen auch Hinweisen nach. Wenn allerdings die Webseite nicht gerade nach vorsätzlichem Rechtsbruch schreit, belehren sie den Verantwortlichen in der Praxis erstmal freundlich. Zeigt er sich einsichtig und bessert nach, dann bleibt es meist bei einer Verwarnung. Wenn Unwahrheiten behauptet oder Urheberrechte verletzt werden, kommt es aber immer wieder mal vor, dass sich die Betroffenen melden, in der Regel mit Anwalt. Man darf zum Beispiel nicht unterschätzen, dass es mittlerweile üblich ist, mit speziellen Suchtools das Internet zu durchforsten, wo ein bestimmtes Musikstück überall gespielt wird oder sich (abgeschriebene) Textpassagen wiederfinden. Sorgfalt bei der Erstellung von Beiträgen ist deswegen durchaus auch auf kleineren Websites geboten.

Christine Libor ist als Rechtsanwältin bei der Kanzlei FPS am Standort Düsseldorf tätig. Sie ist Redakteurin der medienrechtlichen Fachzeitschrift "AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht". Außerdem ist Frau Libor ordentliches Mitglied des Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Urheber- und Medienrecht.