Recht Impressum: Wer es braucht und was drinstehen muss

Handwerksbetriebe, die Waren oder Dienstleistungen über eine Internetseite anbieten, brauchen ein Impressum. Das wird den meisten Unternehmen bekannt sein. Wie so oft kommt es aber auf die Details an. Sonst kann es teuer werden.

Tobias Kuske

Wenn bei Impressum nicht auf die Details geachtet wird, kann es teuer werden. - © Marco2811 - stock.adobe.com

Heutzutage ist eine eigene Internetseite eigentlich für jedes Unternehmen ein Muss, auch im Handwerk. Wichtiger Bestandteil ist dabei das Impressum, das die Pflicht zur sogenannten Anbieterkennzeichnung erfüllt. Damit soll für alle klar ersichtbar sein, wer verantwortlich für die Internetseite ist, die man sich gerade anschaut. Und wie man mit dem oder den Verantwortlichen in Kontakt treten kann. Gegebenfalls auch für eine juristische Auseinandersetzung oder einer Überprüfung der Seriosität des Anbieters der Internetseite. So der Grundgedanke. Genaueres hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

Hat jeder Handwerksbetrieb eine Pflicht zu einem Impressum?

Da man davon ausgehen kann, dass Handwerksbetriebe eine Internetseite haben, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, wird für sie in der Regel eine Impressumspflicht bestehen. So sieht es § 5 TMG vor, wonach allgemein gilt, dass jede Internetseite ein Impressum haben muss, wenn sie geschäftlichen Zwecken dient. Im Gegensatz dazu benötigen Seiten, die nur privat oder familiär genutzt werden, in der Regel k ein Impressum. Es sei denn, auf solch einer privat verwendeten Seite ist Werbung abgebildet, mit die der Seitenbetreiber Geld verdient – dies könnte wieder eine Pflicht zu einem Impressum begründen.

Welche Angaben müssen sein?

Für verschiedene Gruppen beziehungsweise Inhaber von Internetseiten gibt es zum Teil verschiedene Vorgaben. Hier soll aber das Hauptaugenmerk auf Handwerksbetriebe gelegt werden. Für andere Unternehmen oder den Fall, dass es eventuell Handwerksbetriebe mit besonderen Einzelfragen gibt, die hier nicht thematisiert werden, der Hinweis, dass das Bundesjustizministerium für weitergehende Informationen auf eine Broschüre der E-Commerce-Verbindungsstelle Deutschland verweist. Bei Handwerksbetrieben (aber auch bei vielen anderen Unternehmen) sind in der Regel die folgenden Angaben Pflicht:

  • Name, Anschrift: Bei natürlichen Personen der Name des Betriebsinhabers, also Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname. Die vollständige Postanschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach reicht nicht. Bei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Neben Anschrift der komplette Name des Unternehmens und des Vertretungsberechtigten. Bei einer GmbH & Co. KG ist die vertretungsberechtigte GmbH zu nennen mitsamt vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der GmbH sowie Handelsregister und Registernummer.
 
  • Rechtsform des Betriebs: Nur bei juristischen Personen nötig. Also zum Beispiel bei einer GmbH, AG oder Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG. Dann kann gegebenfalls auch das Stamm- und Grundkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen genannt werden.
 
  • Kontaktdaten: Im Allgemeinen E-Mail-Adresse für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine Telefonnummer als Offline-Kommunikationsweg.
 
  • Aufsichtsbehörde: Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, hat die Aufsichtsbehörde mit Anschrift genannt zu werden. Im Handwerk gilt dies für Schornsteinfeger und Büchsenmacher. Bei allen Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen sind, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben.
 
  • Registereintragungen: Sofern vorhanden. Ist ein Unternehmen beispielsweise in ein Handelsregister eingetragen, muss das mit der Registernummer angegeben werden.
 
  • Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen: Betrifft Betriebe im Gesundheitshandwerk wie Augenoptiker oder Zahntechniker. Anzugeben sind dann die zuständige Handwerkskammer (mit Link), gesetzliche Berufsbezeichnung, Deutschland als der Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde sowie die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung (bestenfalls mit Link).
 
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder nach § 139c Abgabenordnung. Die allgemeine Steuernummer wird nicht benötigt.
 
  • Abwicklung oder Liquidation: Wenn der Betrieb des Anbieters der Internetseite eine Kapitalgesellschaft ist und sich in Abwicklung oder Liquidation befindet.
 

Welche Angaben könnten gegebenfalls auch für Handwerksbetriebe Pflicht sein? 

Bietet der Betreiber auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag ein Verantwortlicher für den Inhalt mit Namen und Anschrift angegeben werden. Seit dem Jahr 2016 müssen Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die Online -Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig. Ferner muss ein Unternehmen Verbraucher darüber informieren, ob es bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn dem so ist, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Homepage) genannt werden. Diese Hinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen leicht zugänglich auf der Internetseite des Unternehmens erscheinen (im Impressum oder an einem anderen leicht zugänglichen Ort der Internetseite).  

Wo muss das Impressum stehen?

Besucher einer Internetseite mit Impressumspflicht müssen das Impressum einfach finden können . Auf vielen Seiten ist dafür eine Unterseite für das Impressum eingerichtet, die über das Anklicken eines Feldes namens "Impressum" in der Navigationsleiste aufgerufen werden kann. Diese Verlinkung sollte so oder gegebenfalls mit "Kontakt" betitelt werden, damit es für die Besucher der Seite leicht verständlich ist. Im Gesetz heißt es dazu, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu sein hat. Sich lange durchklicken, um irgendwann das Impressum zu finden, wäre also schlecht. Nicht ausreichend wäre zudem, das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzubilden oder wenn für das Abrufen ein bestimmtes Leseprogramm erforderlich ist. 

Was gilt für die Auftritte von Betrieben in sozialen Medien wie Facebook oder Youtube?  

Auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen ein Impressum , wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird. Die Aktivität muss auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. Gemeint ist damit, dass bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie beispielsweise seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform k ein Impressum angegeben werden muss. Im Zweifel sollte wie bei allen Rechtsfragen ein Anwalt oder die zuständige Handw erkskammer um Rat gefragt werden. 

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

 Neben einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro droht einem Inhaber einer Internetseite mit Impressumspflicht weiteres Ungemach, wenn er den gesetzlichen Auflagen nicht nachkommt: Denn ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daraus können sich Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern ergeben, die nicht selten mithilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt werden.

Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.

Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.