Auch wenn das Wachstumschancengesetz noch nicht endgültig verabschiedet ist – der Bundesrat hat es abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen –, enthält es doch einige Punkte, die aller Voraussicht nach nicht mehr angetastet werden. Folgende Änderungen dürften entweder kurz vor Jahresende oder rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Sollten sich im Vermittlungsausschuss Änderungen am Wachstumschancengesetz ergeben, werden wir diesen Praxisbeitrag umgehend anpassen. Die im Folgenden vorgestellten Steueränderungen 2024 sind zu 99 Prozent sicher. Steueränderungen, die im Vermittlungsausschuss mit Sicherheit noch geändert werden, sind in den folgenden Passagen nicht enthalten.
Höhere Geschenk-Freigrenze
Ab dem 1. Januar 2024 können selbstständige Handwerker bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden oder deren Mitarbeiter großzügiger sein. Beträgt der Nettoeinkaufspreis eines Geschenks im Steuerjahr 2024 nicht mehr als 50 Euro (bis Ende 2023: 35 Euro), ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig und das Finanzamt erstattet die Vorsteuer. Erst wenn diese durch das Wachstumschancengesetz erhöhte Freigrenze überschritten wird, entfallen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Bei Lohnsteuerprüfungen richtet das Finanzamt in der Regel ein besonderes Augenmerk auf die durchgeführten Betriebsveranstaltungen. Dabei interessiert sich der Prüfer vor allem für die Kosten pro Teilnehmer. Denn lagen diese Teilnehmerkosten bisher über 110 Euro, musste der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden und der Vorsteuerabzug fiel komplett weg. Nach dem Wachstumschancengesetz steigt dieser Freibetrag ab dem 1. Januar 2024 auf 150 Euro.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Selbstständige Handwerker, die in ihren Handwerksbetrieb investieren, sollen nach dem Wachstumschancengesetz höhere Abschreibungsbeträge vom Gewinn abziehen können. Das ermöglicht die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Sie beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten oder des Restbuchwertes pro Jahr. Der Clou: Die degressive Abschreibung soll bereits für Investitionen ab dem 1. Oktober 2023 gelten.
Neue 50-prozentige Sonderabschreibung
Durch das Wachstumschancengesetz soll für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent (bis Ende 2023: 20 Prozent) ermöglicht werden. Selbstständige Handwerker können diese Turboabschreibung in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Die 50-prozentige Sonderabschreibung kann für Investitionen ab dem 1. Januar 2024 geltend gemacht werden.
- Mit der Sonderabschreibung klappt es allerdings nur, wenn der Gewinn 2023 (also im Vorjahr) nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.
- Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde.
Neue Verpflegungspauschalen
Hält sich ein Arbeitnehmer oder Unternehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte auf, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Auch Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Verpflegungspauschalen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten lohnsteuerfrei auszahlen. Für Inlandsdienstreisen sieht das Wachstumschancengesetz folgende neue Verpflegungspauschalen vor:
- 16 Euro pro Tag gibt es, wenn ein Arbeitnehmer bzw. Unternehmer aus beruflichen Gründen für mehr als acht Stunden von zu Hause und von seiner ersten Tätigkeitsstätte weg war.
- 16 Euro gibt es auch für die Anreise und Abreisetage während einer mehrtägigen Inlands-Dienstreise. Die Dauer der An- und Abreise spielt hier keine Rolle.
- Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden winkt aufgrund der Änderungen im Wachstumschancengesetz eine Verpflegungspauschale von 32 Euro pro Tag.
Wachstumschancengesetz fördert Sofortabzug bei Investitionen
Das Wachstumschancengesetz enthält eine längst überfällige Neuregelung. Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sollen von bisher 800 Euro netto auf 1.000 Euro angehoben werden. Das Ganze gilt ab dem 1. Januar 2024. Im Klartext heißt das: Schafft ein selbstständiger Handwerker ab dem 1. Januar 2024 einen Gegenstand für seinen Betrieb an (zum Beispiel ein Smartphone oder einen höhenverstellbaren Schreibtisch) und der Kaufpreis beträgt nicht mehr als 1.000 Euro netto, kann er auf die lästige Abschreibung über mehrere Jahre verzichten. Der Kaufpreis kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Wichtig: Der Sofortabzug als GWG nach dem Wachstumschancengesetz ist nur möglich, wenn der Gegenstand selbstständig, d.h. ohne weitere Geräte, nutzbar ist.
Schnellere Sammelpostenabschreibung vorgesehen
Anstelle des Sofortabzugs kann ein selbstständiger Handwerker Aufwendungen für betriebliche Investitionen auch in einem Sammelposten erfassen und abschreiben. Die Sammelpostenmethode wird durch das Wachstumschancengesetz ab dem 1. Januar 2024 deutlich attraktiver. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter bis zu einem Netto-Anschaffungspreis von 5.000 Euro (bis Ende 2023: 1.000 Euro netto) aufgenommen werden. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich auf drei Jahre (bis Ende 2023: fünf Jahre).
Wichtig: Für ein Wirtschaftsjahr kann entweder der Sofortabzug für GWG oder die Abschreibung nach der Sammelpostenmethode in Anspruch genommen werden. Beide Begünstigungen nebeneinander sind leider nicht möglich.
Vereinfachung beim Lohnsteuerabzug
Leider lässt es sich manchmal nicht vermeiden, dass Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Bekommen die Gekündigten eine Abfindung, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu (sogenannte Fünftelregelung). Bis Ende 2023 konnte diese ermäßigte Besteuerung bereits durch den Arbeitgeber bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs von der Abfindung angewendet werden. Problem dabei: Stellt ein Lohnsteuerprüfer Jahre später fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung nicht vorgelegen haben, kann der Arbeitgeber für die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen werden.
Ab dem 1. Januar 2024 soll auch die ermäßigte Besteuerung durch den Arbeitgeber abgeschafft werden. Das bedeutet, dass der ausscheidende Arbeitnehmer ab 2024 die ermäßigte Besteuerung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragen muss und der Arbeitgeber kein Haftungsrisiko mehr zu befürchten hat. Diese Neuregelung im Wachstumschancengesetz gilt nicht nur für eine Abfindung, sondern auch für die Auszahlung von Arbeitslohn, der über mehrere Jahre erarbeitet wurde und somit der ermäßigten Besteuerung unterliegt.
Wachstumschancengesetz möchte Verlustrücktrag ausdehnen
Erzielt ein Handwerksbetrieb 2024 Verluste, kann dieser Verlust nach aktueller Rechtslage in die beiden vorangegangenen Jahre zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften steuersparend verrechnet werden. Das Wachstumschancengesetz sieht hier eine Verbesserung vor. Künftig soll der Verlustrücktrag auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Verlustrücktrag wird dabei in den folgenden drei Schritten gewährt:
- Schritt 1: Zunächst wird der 2024 erzielte Verlust ins vorangegangene Jahr zurückgetragen.
- Schritt 2: Verbleibt nach Schritt 1 noch ein Verlust stehen (Verlust 2024 ist höher als die positiven Einkünfte 2023), kann ein Verlustrücktrag ins Vor-Vorjahr erfolgen.
- Schritt 3: Bleibt nach dem Verlustrücktrag ins Vor- und Vor-Vorjahr immer noch ein Verlust übrig, darf dieser mit positiven Einkünften des dritten Jahres vor der Verlustentstehung steuersparend verrechnet werden.
Neue Regeln zur Einnahmen-Überschussrechnung
Übersteigt bei einem selbständigen Handwerker, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Umsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro, wird das Finanzamt zum nächsten 1. Januar den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung verlangen.
Durch das Wachstumschancengesetz soll die Umsatzgrenze ab 2024 auf 800.000 Euro und die Gewinngrenze auf 80.000 Euro angehoben werden. Erst wenn eine dieser Grenzen überschritten wird, kann die Aufforderung zur Bilanzierung kommen.
Wichtig: Wurde ein selbstständiger Handwerker zum 1. Januar 2024 dazu aufgefordert, von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, kann dieser Wechsel möglicherweise noch verhindert werden. Und zwar, indem ein Antrag beim Finanzamt auf Rücknahme der Aufforderung nach § 148 Abgabenordnung gestellt wird. In diesem Antrag muss plausibel erläutert werden, dass die im Wachstumschancengesetz enthaltenen neuen Umsatz- und Gewinngrenzen 2024 sicher nicht überschritten werden und so ein Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung zum 1. Januar 2025 wieder möglich wäre.
Firmenwagenbesteuerung: Neuregelung für Elektro-Fahrzeuge
Nutzt ein Unternehmer einen Elektro-Dienstwagen privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, muss er dafür einen Nutzungsanteil versteuern. Bei emissionsfreien Elektrofahrzeugen wird bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel als Bemessungsgrundlage angesetzt (0,25-Prozent-Regelung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Bruttolistenpreis des Elektro-Firmenwagens bei Anschaffung im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
Durch das Wachstumschancengesetz wird der Höchstbetrag ab 1. Januar 2024 von bisher 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Diese Neuregelung gilt nur für E-Dienstwägen, die ab dem 1. Januar 2024 gekauft werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).
Praxis-Tipp: Diese Vergünstigung greift natürlich auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendungen für den Elektro-Dienstwagen die Abschreibungsbeträge beziehungsweise die Leasingraten nur zu einem Viertel erfasst.
Wegfall Erklärungspflicht für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen nach dem Wachstumschancengesetz bereits für das Jahr 2023 keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt übermitteln (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine Erklärungspflicht besteht nur noch, wenn das Finanzamt den Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung auffordert. Kleinunternehmer können sich über eine steuerliche Pflicht weniger bis zum Jahreswechsel freuen.
Verzicht auf Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bisher verzichtete das Finanzamt auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betrug. In diesem Fall musste nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Grenze für den Verzicht auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Ist-Besteuerung: Höhere Umsatzschwelle
Normalerweise muss die Umsatzsteuer bereits bei der Leistungserbringung an das Finanzamt abgeführt werden (sog. Soll-Versteuerung). Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt und beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragt, muss die Umsatzsteuer erst dann anmelden und an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.
Bisher profitierten Unternehmer nur dann von der Ist-Besteuerung, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 600.000 Euro betrug. Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Umsatzgrenze ab 2024 auf 800.000 Euro angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).