Steuer aktuell: GmbH-Geschäftsführer Vorsteuerrisiko Subunternehmer: Vorsicht mit falscher Rechnung

Vergeben Handwerksbetriebe Aufträge an Subunternehmer oder vermitteln dubiose Berater gegen Provisionen lukrative Aufträge, schaut das Finanzamt in Punkto Vorsteuerabzug ganz genau hin. Denn wird die Rechnung von einem Strohmann gestellt, kippt der Vorsteuerabzug.

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Mit Strohmann ist ein Rechnungsaussteller, der die Leistung selbst nicht erbracht hat, sondern die wahren Hintermänner abschirmt und zudem Einnahmen vorbei am Finanzamt kassiert. Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist verloren, weil in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG stets der leistende Unternehmer mit Namen und Anschrift stehen muss.

Erhöhtes Haftungsrisiko für GmbH-Geschäftsführer

Wird der Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH betrieben und kann die bereits erstattete Vorsteuer nicht ans Finanzamt zurückzahlen, kann das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer in Haftung nehmen (Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.2.2014, Az. 3 V 241/13). Die Haftung erfolgt immer dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer offenbare Ungereimtheiten bezüglich des Rechnungsausstellers hätte erkennen müssen.

Tipp: Bei folgenden Indizien sollten Auftraggeber misstrauisch werden und vor der Zahlung genauer nachhaken, wer die Leistung tatsächlich erbracht hat:

  • Der Rechnungsaussteller hat keine Fahrzeuge und keine Maschinen.
  • An der angegebenen Geschäftsadresse befinden sich keine geschäftlichen Räume.
  • Der Rechnungsaussteller ist stets in Begleitung eines weiteren "Geschäftspartners".
  • Der Rechnungsaussteller besteht selbst bei höheren Summen auf Barauszahlungen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz