Ermitteln Sie ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und ihr Umsatz 2012 liegt nicht über 61.356 Euro im Jahr, profitieren Sie im Jahr 2013 von der Vorsteuerpauschalierung nach § 69 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Vorsteuerpauschalierung bedeutet, dass Sie pauschale Vorsteuern geltend machen dürfen, ohne dass Belege dazu vorgelegt werden müssen. Die pauschale Vorsteuer wird durch den für Ihre Branche festgelegten Prozentsatz auf Ihre Nettoumsätze ermittelt.
Beispiel: Sie sind selbstständiger Friseur. Ihr Umsatz liegt 2012 unter 61.356 Euro. Aus diesem Grund dürfen Sie die Vorsteuer im Jahr 2013 pauschalieren. Liegt Ihr Umsatz 2013 bei 50.000 Euro, steht Ihnen ein Vorsteuerabzug von 2.250 Euro zu (50.000 Euro x 4,5 Prozent). Liegen Ihre tatsächlichen Vorsteuern 2013 über 2.250 Euro, können Sie diese natürlich geltend machen. Betragen Ihre tatsächlichen Vorsteuern 2013 aber nur 1.500 Euro, lohnt sich die Pauschalierung.
Tipp: Ob es auch für ihre Branche eine Vorsteuerpauschalierung gibt, verrät ein Blick in die Anlagen zu §§ 69 und 70 UStDV. Ist das der Fall, achten Sie darauf, dass Ihr Umsatz 2012 nicht über 61.356 Euro klettert. dhz
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