Von der Pauschalierung der Vorsteuer profitieren selbständige Handwerker, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind nicht zur Buchführung verpflichtet, sondern ermitteln ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung und
- der Umsatz lag im vorangegangenen Jahr nicht über 61.356 Euro und
- die Handwerker gehören einer bestimmten Berufsgruppe an (§§ 69, 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).
Erfüllen Handwerker die Voraussetzungen zur Pauschalierung der Vorsteuer, erstattet das Finanzamt Vorsteuer nach bestimmten Prozentsätzen abhängig vom Gesamtumsatz des laufenden Jahres.
Beispiel: Die selbständige Friseurin Maier erfüllt die Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung. Im laufenden Jahr hatte sie kaum betriebliche Investitionen. Der Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsrechnungen beträgt deshalb nur 1.500 Euro. Ihr Umsatz im laufenden Jahr liegt bei 60.000 Euro. Bei der Pauschalierung erstattet das Finanzamt ihr auf Antrag 2.700 Euro Vorsteuer (Umsatz 60.000 Euro x 4,5 Prozent - pauschaler Prozentsatz für Friseure).
Wechsel: Leider können selbständige Handwerker nicht jedes Jahr zwischen der Pauschalierung der Vorsteuer und der tatsächlichen Vorsteuer nach den Eingangsrechnungen hin- und herwechseln. Wechseln Sie freiwillig von der Pauschalierung zum tatsächlichen Vorsteuerabzug, dürfen Sie erst nach fünf Jahren wieder die Pauschalierung anwenden.