Lag Ihr Vorjahresumsatz nicht über 61.356 Euro und Sie finden Ihre Branche im Umsatzsteuergesetz in den Anlagen zu den §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, dann können Sie sich bei einer Umsatzsteuerprüfung möglicherweise ruhig zurücklehnen.
Lag der Vorjahresumsatz unter 61.356 Euro und Sie dürfen Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Vorsteuerpauschalierung für bestimmte Branchen erlaubt.
Fall aus der Praxis: Bei Möbeltischler Huber findet für 2011 eine Umsatzsteuerprüfung statt. Seine Umsätze 2011 betrugen 45.000 Euro, im Vorjahr 30.000 Euro. Der Prüfer kürzt wegen formeller Mängel die Vorsteuern 2011 von 5.000 Euro auf 2.800 Euro. Doch da die Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung vorliegen, beantragt Herr Huber die Pauschalierung. Folge: Er bekommt pauschal 9 Prozent seines Umsatzes 2011 als Vorsteuern erstattet – also 4.050 Euro (45.000 Euro x 9 Prozent).
Tipp: Prüfen Sie also zusammen mit Ihrem Steuerberater, ob die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung vorliegen und nach Abschluss der Umsatzsteuerprüfung günstiger wären. Den Antrag auf Pauschalierung der Vorsteuer können Sie bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids jederzeit stellen. dhz
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