Fordert das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung oder nach einer Umsatzsteuersonderprüfung Vorsteuern zurück, weil eine Eingangsrechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Rechnungsinhalte enthält? Wenn ja, könnte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun dazu führen, dass die Vorsteuerkürzung verhindert werden kann.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben in einem Urteil erneut klar gestellt, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht versagt werden darf, wenn bis zum Ergehen eines geänderten Umsatzsteuerbescheids eine berichtigte Rechnung vorgelegt wird (EuGH, Urteil v. 8.5.2013, Rs. C-271/12).
Einspruch einlegen und auf EuGH verweisen
Beispiel: Das Finanzamt stellt während einer Betriebsprüfung fest, dass einer Eingangsrechnung des Jahres 2008 die Steuernummer des Rechnungsausstellers fehlt. Die Steuerbescheide aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung werden am 20. Juni 2013 bekanntgegeben. Können Sie dem Finanzamt bis zum 19. Juni 2013 eine berichtigte Eingangsrechnung vorlegen, ist die Vorsteuerkürzung nicht korrekt.
Tipp: Leider sieht die Finanzverwaltung das hierzulande anders und lässt die Vorsteuer erst im Jahr 2013 zum Abzug zu, weil in diesem Jahr eine berichtigte Rechnung vorgelegt wird (BMF, Schreiben v. 16.3.2011). Das führt dazu, dass das Finanzamt im Beispielsfall im Umsatzsteuerbescheid für 2008 Nachzahlungszinsen bis Juni 2013 festsetzt – satte 19,5 Prozent auf die Steuernachzahlung. Hiergegen helfen in gleichgelagerten Fällen nur ein Einspruch und der Hinweis auf das eindeutige Urteil des EuGH vom 8. Mai 2013. dhz
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