Fischt ein Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfer des Finanzamts Rechnungen eines Geschäftspartners aus Ihrer Buchhaltung heraus und weist Sie darauf hin, dass es sich um einen Scheinunternehmer handelt, ist die Rückzahlung der Vorsteuer aus diesen Rechnungen vorprogrammiert. Was gegen diese drohenden Rückzahlungen hilft.
Erst einmal klären wir Sie auf, was rein gar nichts hilft. Nämlich die Unternehmerbescheinigung, die das Finanzamt Ihrem Geschäftspartner vielleicht ausgestellt hat. In dieser Bescheinigung steht zwar, dass der Geschäftspartner umsatzsteuerlich beim Finanzamt erfasst ist. Eine Wertung, ob der Unternehmer jedoch in Wirklichkeit ein Scheinunternehmer ist, enthält diese Unternehmerbescheinigung nicht (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 5.6.2013, Az. S 7340 A – 94 – St 112).
Mit anderen Worten: Stellt das Finanzamt fest, dass Ihr Geschäftspartner ein Scheinunternehmer ist, hilft Ihnen eine Unternehmerbescheinigung zur Rettung des Vorsteuerabzugs herzlich wenig.
Beweismittelvorsorgepflicht kann helfen
Um den Vorsteuerabzug zu sichern, sollten Sie sich folgende Unterlagen von Ihrem Geschäftspartner vorlegen lassen:
- Kopie des Personalausweises
- Kopie einer Gewerbeanmeldung
- Anschrift, unter der sich die Firmenräume befinden
Tipp: Besuchen Sie den Unternehmer in seinen Firmenräumen und halten Sie den Besuch in einem Protokoll schriftlich fest. Sollte Ihr Geschäftspartner trotz dieser Beweismittelvorsorge wider Erwarten dennoch ein Scheinunternehmer sein, wurden Sie arglistig getäuscht. Das Finanzamt darf hier nicht einfach die Vorsteuer kürzen. dhz
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