Haben Sie 2015 Gegenstände gekauft und für umsatzsteuerliche Zwecke genutzt, bisher aber keine Vorsteuererstattung dafür beantragt? Wenn ja, ist Eile geboten. Wie Sie ihren Anspruch auf Vorsteuererstattung retten.
Wer 2015 Gegenstände gekauft und für umsatzsteuerliche Zwecke genutzt, bisher aber keine Vorsteuererstattung dafür beantragt hat, muss heute, am 31. Mai, noch aktiv werden und dem Finanzamt am besten per Fax mitteilen, dass er diesen Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet. Nur so retten Sie Ihren Anspruch auf Vorsteuererstattung.
Sie können einen privat gekauften Gegenstand immer dann Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen, wenn Sie diesen Gegenstand mindestens zu 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt haben.
Beispiel: Sie haben sich 2015 privat einen Pkw für 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer gekauft. Von den 2015 mit diesem Pkw zurückgelegten 15.000 Kilometern entfielen 4.000 Kilometer auf Fahrten für Ihren Handwerksbetrieb. Folge: Da die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Porzent betrug, können Sie diesen Pkw Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen und beim Finanzamt die Erstattung der Vorsteuer in Höhe von 5.700 Euro verlangen. Im Gegenzug müssen Sie allerdings Umsatzsteuer auf die Privatnutzung ans Finanzamt abführen.
Stichtag 31.5.2016 gilt auch für Fotovoltaikanlage
Auch wenn Sie sich privat 2015 eine Fotovoltaikanlage installieren haben lassen und Vergütungen für die Stromeinspeisung ins Netz eines Stromunternehmens erhielten, müssen Sie diese Fotovoltaikanlage nachweislich Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Nur bei Zuordnung winkt Ihnen der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis der Anlage.
Tipp: In beiden Fällen funktioniert die Vorsteuererstattung allerdings nur, wenn Sie dem Finanzamt bis spätestens 31. Mai 2016 – also bis heute 24 Uhr – mitteilen, dass Sie die Gegenstände mindesten 10 Prozent unternehmerisch genutzt haben und deshalb Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Heute aktiv werden müssen Sie, wenn Folgendes zutrifft:
- Sie haben privat einen Gegenstand gekauft und diesen zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt.
- Sie möchte beim Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend machen, haben diesen aber in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2015 aber noch nicht beantragt.
- Sie haben dem Finanzamt noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 übermittelt und dort den Vorsteuerabzug beantragt. dhz
