Steuer aktuell Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig?

Typischer Alltag bei einer Betriebsprüfung: Der Prüfer des Finanzamts fischt Eingangsrechnungen heraus, die nicht alle Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Er versagt den Vorsteuerabzug und fordert die bereits ausbezahlte Vorsteuer zurück. Ein Musterprozess soll nun klären, ob hier nicht vielleicht eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist.

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung bedeutet, dass Sie dem Prüfer des Finanzamts noch vor Abschluss der Prüfung eine berichtigte Eingangsrechnung mit den geforderten Rechnungsinhalten des § 14 Abs. 4 UStG vorlegen. In diesem Fall würde die Vorsteuerkürzung nicht zustande kommen und vor allem würden keine Nachzahlungszinsen anfallen.

Musterprozess soll für Klarheit sorgen

Ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig ist, müssen nun die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Musterprozess klären (Az. XI R 41/10).

Beispiel: Der Prüfer des Finanzamts findet eine Eingangsrechnung aus dem Jahr 2009 über 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer. Dieser Rechnung fehlt jedoch die Steuernummer des Rechnungsausstellers. Deshalb kürzt der Prüfer die Vorsteuer 2009. Sie legen ihm noch während der Prüfung im Jahr 2013 eine berichtigte Rechnung vor.

  So rechnet das Finanzamt So rechnen Sie
Vorsteuerkürzung 1.900 Euro Nein
Zinsfestsetzung ja Nein

Tipp: Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit helfen also derzeit nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Legen Sie nicht nur gegen den Umsatzsteuerbescheid, sondern speziell auch gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein.

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