Kürzt das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung den Vorsteuerabzug für eine fehlerhafte Eingangsrechnung, kann die Rechnung korrigiert werden. Ab wann der Vorsteuerabzug dann wieder geltend gemacht werden kann.
Die Frage gilt auch für eine nicht ordnungsgemäße Gutschrift. Darüber hinaus ist sie sehr bedeutend. Denn die Antwort entscheidet darüber, ob Nachzahlungszinsen für die gekürzte Vorsteuer anfallen oder nicht. Immerhin handelt es sich um 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen pro Monat.
Typischer Fall aus der Praxis
Ein Umsatzsteuerprüfer stellt fest, dass einer Eingangsrechnung über 10.000 Euron zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer die Steuernummer des leistenden Unternehmers fehlt. Die Folge: der Prüfer kürzt die Vorsteuer aus dieser Rechnung des Jahres 2010. Noch bevor die Umsatzsteuerprüfung zu Ende ist, präsentiert der Unternehmer dem Prüfer die berichtigte Rechnung, in der der Rechnungsaussteller nun seine Steuernummer aufgeführt hat.
Folge: Der Prüfer vertritt hier die Auffassung, dass der Umsatzsteuerbescheid für 2010 geändert und die Vorsteuer von 1.900 Euro plus 247 Euro Nachzahlungszinsen fällig werden. Die Vorsteuer aus der berichtigten Rechnung kann der Unternehmer erst in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, wenn er die berichtigte Rechnung in den Händen hält. Der Unternehmer dagegen pocht darauf, dass die Berichtigung rückwirkend gelten muss – also im Umsatzsteuerbescheid weder eine Rückforderung der Vorsteuer noch eine Zinsfestsetzung erfolgen darf.
Tipp: Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen tendieren eher zur Auffassung des Unternehmers. Aus diesem Grund wurde der Urteilsfall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FG Niedersachsen, Beschluss v. 3.7.2014; A7. 5 K 40/14). Bis zu einer Entscheidung des EuGH sollten betroffene Unternehmer gegen das rückwirkende Anerkennen einer Rechnungsberichtigung Einspruch einlegen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
