Steuer aktuell Vorsteuerabzug bei fehlenden Angaben: Musterprozess macht Hoffnung

Bei der Umsatzsteuer läuft alles nach formellen Vorschriften ab. Enthält eine Rechnung nicht alle Angaben, kippt der Vorsteuerabzug. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln sowie ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof machen jedoch Hoffnung.

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Manchmal kann das Umsatzsteuerrecht richtig schikanös sein. Fehlen auf einer Rechnung Angaben, beispielsweise zur Anschrift des Rechnungsausstellers, kippt der Vorsteuerabzug. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln sowie ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof machen jedoch Hoffnung.

Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor: Sie erhalten Leistungen von einem Unternehmer. Die Rechnung enthalten alle notwendigen Rechnungsinhalte des § 14 Abs. 4 UStG. Bei einer Jahre später stattfindenden Prüfung des Finanzamts stellt sich heraus, dass der Rechnungsaussteller unter der angegeben Adresse keine Geschäftsräume hatte und dort auch keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltete. Folge: Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnung wurde versagt, weil die Angabe zur tatsächlichen Anschrift fehlte.

Finanzgericht Köln hält bisherige Rechtsprechung für veraltet

Die Kölner Richter sehen das jedoch völlig anders. In der heutigen Zeit ist es keine Seltenheit, dass ein Unternehmer mit Handy und Laptop unterwegs ist und als Postanschrift die Adresse eines Geschäftspartners angibt. Die bisherige Rechtsauffassung, dass ein Unternehmer an der angegebenen Adresse geschäftlich tätig sein muss, halten die Kölner Finanzrichter für veraltet. Außerdem kann dem Umsatzsteuergesetz an keiner Stelle entnommen werden, dass ein Unternehmer an seiner Anschrift tätig werden muss und wenn ja, in welchem Umfang. Deshalb gewährten die Kölner Richter dem Rechnungsempfänger den vollen Vorsteuerabzug (FG Köln, Urteil v. 28.4.2015, Az. 10 K 3803/13).

Tipp: Betroffene Unternehmer, denen das Finanzamt den Vorsteuerabzug in vergleichbaren Situationen verweigert, sollten sich gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide mit einem Einspruch wehren und auf einen Musterprozess in dieser Angelegenheit beim Bundesfinanzhof hinweisen (BFH, Az. V R 25/15). dhz

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