Unternehmensvermögen Vorsteuerabzug auch für Privat-Pkws möglich

Unternehmer haben aus dem Kaufpreis eines Privat-Pkws und aus den laufenden Kosten einen Vorsteuerabzug. Der Pkw wird nur umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet, nicht dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Das ist möglich, sobald der Pkw zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wird.

Auch für den Privat-Pkw kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine anteilige betriebliche Nutzung. - © Foto: Osterland/Fotolia

Ist der Nachweis der Zehn-Prozent-Regelung erbracht, winken der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis und aus den laufenden Pkw-Kosten (Belege aufheben!). Im Gegenzug muss der Unternehmer für die nichtunternehmerische Nutzung fünf Jahre lang Umsatzsteuer bezahlen.

Ertragsteuerlich bleibt der Pkw Privatvermögen. Für die betrieblichen Fahrten dürfen entweder 30 Cent je betrieblich gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Kosten bei Nutzung eines Fahrtenbuchs als Betriebsausgaben verbucht werden. Dass die Zuordnung eines Privat-Pkws zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zulässig ist, zeigen ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 25/96, v. 28.02.2002) und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (v. 30.03.2004).

Fristen im Blick haben

Tipp: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss beim Kauf eines Privat-Pkws im Jahr 2012 bis 31. Mai 2013 in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Für Gebäude wurde diese Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bereits versagt. bek

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