Inhaber von Handwerksbetrieben spendieren ihren Mitarbeitern nicht selten ein Job-Ticket in Höhe von monatlich bis zu 44 Euro, damit diese kostengünstig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendeln können. Fraglich ist jedoch, ob das Ticket steuerlich abgesetzt werden kann, obwohl keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Wann der Vorsteuerabzug greift.
In einem Job-Ticket steckt tatsächlich Umsatzsteuer. Das ergibt sich aus den Steuerregelung zu Fahrausweisen (Abschnitt 15.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Danach sind Fahrausweise Belege, für die unter den Voraussetzungen der §§ 34 und 35 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ein Vorsteuerabzug zusteht.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen ist jedoch auch, dass die Eingangsleistungen für das Unternehmen bestimmt sind. Und daran scheitert der Vorsteuerabzug für Kosten des Job-Tickets.
Eingangsleistung ist nicht für das Unternehmen bestimmt
Erwirbt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, handelt es sich bei den in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht um Umsätze, die für das Unternehmen bezogen werden. Es handelt sich bei der Bezahlung des Arbeitgebers an das Verkehrsunternehmen lediglich um ein Entgelt von dritter Seite.
Tipp: Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wen Sie einem Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten zu Kunden oder zu auswärtigen Einsatzstellen Tickets aushändigen. In diesem Fall wäre die Eingangsleistungen für das Unternehmen erbracht und es wäre nach den Regelungen des §§ 34 und 35 UStDV ein Vorsteuerabzug möglich. dhz
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