Steuer aktuell Vorsteuerabzug: 150-Euro-Grenze im Auge behalten

Gerade bei den Reisekosten Ihrer Mitarbeiter sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen mit einem Bruttorechnungsbetrag von mehr als 150 Euro auf den Namen Ihrer Firma ausgestellt sind. Andernfalls kippt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

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Ein Mitarbeiter bewirtet aus beruflichen Gründen Kunden von Ihnen. Die Zeche für das Abendessen beträgt inkl. Trinkgeld 280 Euro. Ihr Arbeitnehmer bezahlt mit der Firmenkreditkarte und legt Ihnen die Rechnung mit der Reisekostenabrechnung vor. Da jedoch keine Kleinbetragsrechnung bis brutto 150 Euro vorliegt, sondern eine normale Rechnung, muss diese den Namen Ihrer Firma ausweisen. Ist das nicht der Fall, darf keine Vorsteuer abgezogen werden.

Tipp: Informieren Sie Ihren Mitarbeiter also, dass er bei Rechnungen von mehr als 150 Euro darauf achten soll, dass der Name Ihrer Firma aufgeführt ist. Der Vorsteuerabzug ist auch verloren, wenn der Mitarbeiter eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung vorlegt und Sie ihm diese im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstatten.

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