Der nächste Stichtag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für 2011 ist der 30. September 2012. Spätestens bis zu diesem Tag müssen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer aus EU-Staaten stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Reichen Sie den Antrag nur einen Tag nach der Frist 30. September 2012 ein, leitet das Bundeszentralamt für Steuern Ihren Antrag auf Vorsteuervergütung nicht mehr an die ausländische Behörde weiter. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben hierzu entschieden, dass es sich bei der Frist im Zusammenhang mit der Vorsteuervergütung um eine Ausschlussfrist handelt (EuGH, Urteil v. 21.6.2012, Az. Rs. C 294/11). Das bedeutet im Klartext: Fristverlängerung ausgeschlossen!
Tipp: Ist Ihr Unternehmen im EU-Ausland mit Umsatzsteuer belastet worden, können Sie sich diese also im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wieder zurückholen. Besonderheiten zur Antragstellung bis 30.9.2012 finden Sie unter bzst.de. Wichtig: Der Antrag muss elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Papierbelege sind tabu und es sollte eingeplant werden, dass die Authentifizierung einige Wochen dauert. dhz
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